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Ole Thorben Buschhüter
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Frage von Judith S. •

Setzen Sie sich bei der Landesregierung dafür ein, dass das Bundesverfassungsgericht prüft, ob die AFD verfassungsfeindlich ist?

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In einem demokratischen Rechtsstaat ist ein Parteiverbot aus guten Gründen an sehr hohe Hürden geknüpft. So können Parteien in Deutschland nur verboten werden, wenn sie „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“ (Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz). Über einen Parteiverbotsantrag (genauer: Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist) entscheidet das Bundesverfassungsgericht (Artikel 21 Absatz 4 GG) und zwar mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder des zuständigen Senats (§ 15 Absatz 4 Satz 1 Gesetz über das Bundesverfassungsgericht). Einen Verbotsantrag können auch nur die Bundesregierung, der Bundestag und der Bundesrat stellen (§ 43 Absatz 1 Satz 1 BVerfGG). 

Wenn einer der möglichen Antragssteller davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für ein Parteiverbot erfüllt sind, dann sollte der entsprechende Antrag beim Bundesverfassungsgericht gestellt werden. Man sollte sich seiner Sache aber sehr sicher sein. Immerhin sind zuletzt zwei Anträge, die NPD zu verbieten, gescheitert (2003 und 2017). Bislang wurden überhaupt nur zwei Parteien vom Bundesverfassungsgericht verboten und das liegt schon sehr lange zurück (1952 und 1956). Was wir gar nicht gebrauchen können ist, mit einem Parteiverbotsantrag abermals zu scheitern.

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