
Entscheidend ist, dass nicht der scheinbar betroffene EU-Mitgliedstaat hierüber bestimmt, wann eine außergewöhnliche Notlage gegeben ist, sondern letztlich der Europäische Gerichtshof und dieser ist den von einigen Staaten in der Vergangenheit vorgebrachten Bewegründen in Migrationsfragen bislang nie gefolgt bzw. legt die Anwendung sehr eng aus