
(...) Die von Ihnen angesprochene Zulage kann nach dem Entwurf des § 21 Erschwerniszulagenverordnung (neu) Beamtinnen und Beamten gewährt werden, wenn und solange sie „zeitlich überwiegend“, d.h. mehr als 50% ihrer Arbeitszeit, länger als drei Monate Sicherungsuntergebrachte beaufsichtigen, betreuen oder behandeln. (...)