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Frage von Holger G. •

Frage an Michaela Noll von Holger G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Noll,

Ihre nach fast zwei Monaten gegebene Antwort auf die Frage von Randy Nel Rupta hat mich überrascht, weil Sie mit einem nicht zur Frage passenden Standardtext antworteten, der auch bei vielen Ihrer Fraktionskollegen zu lesen ist . Warum haben Sie die sehr wichtige Frage zur Gewährleistung der Datensicherheit in seinen Unternehmen nicht beantwortet? Sind sie absolut sicher, dass alle Serviceprovider das Datengeheimnis zuverlässig garantieren können?

Zum Inhalt Ihrer Antwort habe ich einige Fragen.
Vorausschicken möchte ich, dass mir als seit drei Jahren im Ruhestand befindlichen Kriminalbeamten mit langjähriger Erfahrung in Theorie und Praxis der Verbrechensbekämpfung die innere Sicherheit sehr am Herzen liegt:

- Berechtigt die nicht unumstrittene "verfassungsrechtlich gebotene Pflicht des Staates zu einer effektiven Strafverfolgung" nach Ihrer Auffassung dazu, in den Kernbereich der individuellen Grundrechte einzugreifen?

- Sie konstatieren: "Das Ermittlungsinstrument der sogenannten Vorratsdatenspeicherung ist für die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten unabdingbar." Wie verträgt sich das mit der Maxime - mit der ich beruflich groß geworden bin und die Ihnen als Rechtsanwältin sicher auch viel bedeutet - dass es keine Strafverfolgung um jeden Preis gibt?

Nicht nur die Vorratsdatenspeicherung ist ohne Zweifel hilfreich und wird die Aufklärung in vielen Fällen leichter machen, das Gleiche könnte man auch von heute noch illegalen Vernehmungsmethoden (Täuschung, Drohung, Folter pp.) sagen. Befürworten Sie auch diese Ausweitung polizeilicher Befugnisse?

Mit freundlichen Grüßen aus Hamburg
Holger Gundlach

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Gundlach,

für Ihre Anfrage danke ich Ihnen vielmals.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss aus dem März 2008 die mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung eingeführten Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung im Kern zunächst bestätigt. Das ist zu begrüßen.

Bei dem Beschluss handelt es sich um eine vorläufige Entscheidung im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens. Ein endgültiges Urteil steht noch aus. Dennoch hat das Bundesverfassungsgericht die gesetzgeberische Entscheidung, dass in bestimmten Fällen schwerwiegender Straftaten ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG unverzichtbar sei, unbeanstandet gelassen. Es hat auch zugestanden, dass die Vorratsdatenspeicherung und der darauf gründende Verkehrsdatenabruf zur Aufklärung solcher Straftaten erforderliche und geeignete Ermittlungsinstrumente sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat der Bundesregierung aufgegeben, im weiteren Verlauf des Verfahrens einen Bericht über die praktischen Auswirkungen der Vorratsdatenspeicherung vorzulegen. Soweit das Bundesverfassungsgericht die Nutzung von Verkehrsdaten für die Ermittlung von Straftaten, die mittels Telekommunikation begangen worden sind, zunächst ausgesetzt hat, wird die Bundesregierung im Zusammenhang mit dieser Berichtspflicht auch deutlich zu machen haben, weshalb Straftaten, die mittels Telekommunikation begangen werden, nur dadurch aufgeklärt werden können, dass auch ein Zugriff auf im Rahmen dieser Telekommunikation angefallene Daten möglich ist. Es wäre jedenfalls befremdlich, wenn insoweit ein ständig größer werdendes Deliktsfeld auf Dauer faktisch straffrei gestellt würde.

Mit freundlichem Gruß
Michaela Noll