(...) Es wird im Grundgesetz festgeschrieben, dass der Bund 100-prozentiger Eigentümer bleiben soll - sowohl von den Bundesfernstraßen selbst als von der Infrastrukturgesellschaft. Eine Beteiligung privater Investoren – unmittelbar oder mittelbar – an der Infrastrukturgesellschaft soll ebenfalls im Grundgesetz ausgeschlossen sein. (...)
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