(...) Laut gesetzlicher Grundlage genügt es bei Bundestagswahlen seine Wahlbenachrichtigung vorzulegen, um einen amtlichen Stimmzettel zu erhalten. Liegt diese Benachrichtigung nicht vor, muss man sich auf Verlangen ausweisen; dann werden die Daten durch den Wahlvorstand mit dem Wählerverzeichnis abgeglichen. (...)
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