Wird im Zuge der Abschaffung des § 10 Abs. 3 StAG (Turbo-Einbürgerung) eine Übergangsregelung für bereits gestellte Anträge vorgesehen?
Ich bin in Deutschland geboren, habe das Bundesgebiet im Alter von neun Jahren verlassen, anschließend über zehn Jahre in anderen EU-Mitgliedstaaten gearbeitet und bin derzeit in Deutschland im Außendienst in der in IT-Branche tätig.
Mein Einbürgerungsantrag als besonders integrierte Fachkraft liegt beim Regierungspräsidium Darmstadt seit mittlerweile zwanzig Monaten unbearbeitet vor.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob für Fälle wie meinen, die sich bereits in der Bearbeitung bzw. Warteschleife befinden, eine Übergangsregelung vorgesehen ist.
Sehr geehrter Herr S.,
herzlichen Dank für Ihre Frage.
Das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist vom Bundestag beraten und beschlossen worden. Beschlossene und verkündete Gesetze treten am Tag nach der Verkündung in Kraft; eine Übergangsregelung ist dabei in der Regel nicht vorgesehen. Maßgeblich für die Prüfung und Entscheidung über Anträge ist die zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltende Rechtslage.
In diesem Zuge weise ich darauf hin, dass sich Ihre Frage mit Bundesrecht beschäftigt und eine Zuständigkeit des Hessischen Landtages nicht gegeben ist. Für Rückfragen ist dabei Ihr örtlicher Bundestagsabgeordneter zuständig.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian Schimmel

