
(...) Im Sinne einer zügigen Rückkehr ausreisepflichtiger Ausländer in ihr Heimatland ist eine Mitwirkung der betroffenen Personen erforderlich. Kommen sie, obwohl sie rechtlich dazu verpflichtet wären, freiwillig dieser Pflicht nicht nach, finden die für diesen Fall verschärften Sanktionen aus den überarbeiteten Asylgesetzen Anwendung. (...)