
Die derzeitige Praxis, Bewerbungskosten nach § 16 Absatz 1 SGB II nur für sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten zu erstatten, ist juristisch nachvollziehbar, aber politisch und sozial nicht überzeugend
Die derzeitige Praxis, Bewerbungskosten nach § 16 Absatz 1 SGB II nur für sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten zu erstatten, ist juristisch nachvollziehbar, aber politisch und sozial nicht überzeugend
Ich werde das häufiger gefragt und ja, es entbehrt nicht einer gewissen Komik
Durch die immer wieder stattfindenden Infostände der letzten Jahre und im Besonderen jetzt im Wahlkampf sind mir die kleinen, aber auch die grundsätzlichen Probleme der Erfurter in meinem WK bekannt.