Sehr geehrter Herr Optendrenk, in wie weit könnten Sie sich vorstellen, die Zuteilungen und Wechselmöglichkeiten zu einem anderen Praxisfinanzamt zu wechseln, zu ändern?
Die Zuordnung besteht iSd Leistungsprinzips aus Art 33 GG auch letztes Jahr in einer Bestenauslese. Tatsächlich zu beanstanden ist, dass aus „Ausbildungs- und Organisationsgründen“, ein Wechsel innerhalb des Vorbereitungsdienstes für die evtl geschaffenen Stellen im Jahr darauf im originellen Wunschfinanzamt nicht möglich ist. Hintergrund hierzu ist, dass es angesichts der langen Fahrtwege ebenfalls keine Hilfen gibt, hohe Mobilitätskosten zu unterhalten, wenn es offensichtlich verkehrsgünstiger ist einen privaten PKW zu verwenden.
Obwohl doch, der theoretische und praktische Ablauf zentral und einheitlich ist, wird ein Wechsel verneint. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn heraus, ist es ggü der Anwärter freundlicher solche Möglichkeiten zu schaffen und Neueinstellungen danach auf die übrigen Finanzämter zu verteilen bzw im Vorhinein nur ausschließlich anzubieten

