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Antwort 06.05.2024 von Marco Buschmann FDP

Mit dem Anspruch auf Neuausstellung der Dokumente wird den betroffenen Personen die Möglichkeit gegeben, umfassend mit dem geänderten Geschlechtseintrag und den geänderten Vornamen aufzutreten.

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Antwort 06.05.2024 von Marco Buschmann FDP

Im geltenden Recht besteht nach § 4 Absatz 1 Satz 5 des Passgesetzes (PassG) für einen Passbewerber, dessen Vornamen auf Grund gerichtlicher Entscheidung gemäß § 1 TSG geändert wurden, die Möglichkeit, auf Antrag einen Reisepass mit der Angabe des anderen, von dem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts auszustellen.

Frage von Jasmin L. • 24.08.2023
Was sind "diverse" Vornamen?
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Antwort 06.05.2024 von Marco Buschmann FDP

Künftig sind bei der Änderung des Geschlechtseintrags neue Vornamen zu bestimmen, die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.

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Antwort 06.05.2024 von Marco Buschmann FDP

Eine isolierte Änderung des Vornamens - ohne Änderung des Geschlechtseintrags - soll nach den Vorschriften des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG) nicht möglich sein.

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Antwort 06.05.2024 von Marco Buschmann FDP

Das Offenbarungsverbot gilt hingegen in der Tat nicht für amtliche Register und Informationssysteme, in den in Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 SBGG aufgeführten Fällen.

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Antwort 06.05.2024 von Marco Buschmann FDP

Der Entwurf der Bundesregierung für das Selbstbestimmungsgesetz hat Änderungen durch den Deutschen Bundestag erfahren und wurde an einigen Stellen entsprechend angepasst.