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Marco Buschmann
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Frage von Jasmin L. •

Warum wird die Neusaustellung von Dokumenten im Regierungsentwurf des SBGG eingeschränkt?

Sehr geehrter Herr Buschmann,

Der Referentenentwurf des Selbstbestimmungsgesetes sah vor, dass trans, inter und nicht-binäre Menschen alle Dokumente mit ihrem vorherigen Namen oder Geschlechtseintrag neuaustellen lassen können. Das enstspricht auch weitestgehend der Praxis des TSG, wo sich das Anrecht auf Änderung aus dem Offenbarungsverbot ableitet. Der neue Regierungsentwurf schränkt dies deutlich ein. So soll die Regelung nur noch für bestimmte Dokumente gelten. Auch muss nun ein berechtiges interesse glaubhaft gemacht werden, dabei sollte dieses aufgrund des Offenbarungsverbots bereits ersichtlich sein. Auch müssen Dokumente nun im orignal zurückgegeben werden.

Diese Regelungen könnten genutzt werden, um trans, inter und nicht-binäre Menschen die Änderung zu verweigern und weiter zu diskriminieren.

Wieso ist die Änderung auf bestimmte Dokumente beschränkt worden?

Wieso muss nun ein berechtiges Interesse glaubhaft gemacht werden?

Mit freundlichen Grüßen
Jasmin L.

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau L.

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. 

Gemäß § 10 Abs. 2 SBGG kann eine Person verlangen, dass bestimmte Dokumente, soweit diese Angaben zum Geschlecht oder zu den Vornamen enthalten, mit dem geänderten Geschlechtseintrag und den geänderten Vornamen neu ausgestellt werden, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann. 

Ein solches Interesse liegt in der Regel vor, wenn die Notwendigkeit einer Anpassung zur Erzielung einer Übereinstimmung der Angaben in dem jeweiligen Dokument mit dem geänderten Geschlechtseintrag bzw. Vornamen glaubhaft gemacht wird. Die Aufzählung der neu auszustellenden Dokumente ist abschließend.

Mit dem Anspruch auf Neuausstellung der Dokumente wird den betroffenen Personen die
Möglichkeit gegeben, umfassend mit dem geänderten Geschlechtseintrag und den geänderten Vornamen aufzutreten. Die Vorschrift dient - genauso wie § 10 Abs. 1 SBGG - der Durchsetzung des in § 13 Absatz 1 Satz 1 SBGG normierten Offenbarungsverbots.

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

 

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