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Marco Buschmann
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Frage von Jasmin L. •

Wieso ist die Einschränkung des Offenbarungsverbots bei Sicherheitsbehörden notwendig?

Sehr geehrter Herr Buschmann,

Der Regierungsentwurf schränkt das Offenbarungsverbot in Bezug auf amtliche Register, amtliche Informationssystem und Sicherheitsbehörden explizit ein. Dies ist bei Änderungen nach dem bisherigen TSG nicht vorgesehen. Im TSG ist lediglich von einem allgemeinen öffentlichen Interesse die Rede. Probleme, die sich daraus ergeben haben, sind öffentlich nicht bekannt.

Diese Regelung erweckt den Anschein, dass trans, inter und nicht-binäre Menschen nur ihren Namen und Geschlechtseintrag ändern wollten, um der Strafverfolgung zu entgehen.

Wieso ist die Einschränkung des Offenbarungsverbots im SBGG-Entwurf aus Sicht der Bundesregierung notwendig, obwohl es bei der Regelung des TSG keine Probleme gab?

Mit freundlichen Grüßen
Jasmin L.

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau L.

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. 

§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SBGG orientieren sich weitestgehend an dem bisher in § 5 TSG geregelten Offenbarungsverbot. Es soll Personen, die ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen an ihre Geschlechtsidentität angepasst haben, davor schützen, dass ihre bisherigen Daten, namentlich ihre bis zur Änderung eingetragene Geschlechtsangabe und ihre Vornamen, anderen Personen mitgeteilt oder ausgeforscht werden. 

Das Offenbarungsverbot gilt hingegen in der Tat nicht für amtliche Register und Informationssysteme, in den in Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 SBGG aufgeführten Fällen. Es gilt auch nicht, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses ein Offenbaren erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird (Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 und 3); dies entspricht inhaltlich § 5 Absatz 1 TSG. 

Besondere Gründe des öffentlichen Interesses liegen dann vor, wenn die Kenntnis von Eintragungen unter den früheren Vornamen erforderlich ist. Dies gilt etwa, wenn eine Personenkontrolle (z.B. durch die Polizei) oder eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt werden, da bei diesen regelmäßig auch etwaige Erkenntnisse unter dem früheren Vornamen relevant sind. 

Ein rechtliches Interesse kann gegeben sein, wenn eine Privatperson z.B. ohne die Kenntnis des früheren Vornamens an der Geltendmachung von Schadensersatz- oder Unterhaltsansprüchen gehindert wäre.

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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