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Marc Henrichmann
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Frage von Sascha L. •

Als PKGr-Vorsitzender: Wie bewerten Sie, dass die Reform zugleich die G10-Kommission abschafft und die BfDI-Kontrollkompetenzen beschneidet?

Sehr geehrter Herr Henrichmann,

Der Referentenentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts sieht

vor, die G10-Kommission abzuschaffen und ihre Aufgaben in einem neuen "Unabhängigen

Kontrollrat" zu bündeln, der künftig auch den Verfassungsschutz kontrollieren soll.

Gleichzeitig sollen laut Berichten die Kontrollkompetenzen der Bundesbeauftragten für

Datenschutz beschnitten werden. Diese äußerte selbst, die Kontrolle würde dadurch nicht

gestärkt, sondern erheblich geschwächt. Als Vorsitzender des Parlamentarischen

Kontrollgremiums: Teilen Sie diese Einschätzung? Wurde das PKGr bereits vor

Veröffentlichung in die Entwurfserarbeitung einbezogen?

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Antwort von CDU

Sehr geehrter Herr L.,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich gerne beantworte.

Die geplante Reform des deutschen Nachrichtendienstrechts steht im engen Zusammenhang mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. Oktober 2024, wonach festgestellt worden ist, dass die derzeitige Ausgestaltung der bestehenden Kontrollmechanismen für nachrichtendienstliche Überwachungsmaßnahmen in Teilen nicht mehr den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. 

Das BVerfG hat dem Gesetzgeber somit eine Frist zur Neuregelung eingeräumt. Diese Frist läuft bis zum 31. Oktober 2026. In den Leitsätzen hebt das BVerfG insbesondere hervor, dass es einer „unabhängigen objektivrechtlichen Kontrolle“ bedarf. Wie diese organisatorisch ausgestaltet wird, wird dem Gesetzgeber überlassen. 

Vor diesem Hintergrund sieht der Referentenentwurf vor, die Aufgaben und Kontrollzuständigkeiten der G-10-Kommission im Unabhängigen Kontrollrat (UKRat) zu bündeln. Nach Auffassung der Bundesregierung bietet dies die Chance, die aktuell zersplitterte Kontrolllandschaft (derzeit fünf Kontrollorgane) in Deutschland effektiv zu bündeln. Der UKRat soll künftig neben dem Bundesnachrichtendienst (BND) auch das Bundesamt für den Verfassungsschutz (BfV) kontrollieren.

Der Unabhängige Kontrollrat, wie er bereits auch derzeit schon Teil der deutschen Kontrolllandschaft ist, vereint juristische Kontrolle mit administrativer Kontrolle. Während das gerichtsähnliche Kontrollorgan des UKRats, deren sechs Mitglieder vor ihrer Ernennung Richterinnen oder Richter an einem Bundesgericht gewesen sein müssen, für eine umfassende juristische Prüfung nachrichtendienstlicher Überwachungsmaßnahmen zuständig ist, verfügt das administrative Kontrollorgan über spezialisiertes Fachwissen und verantwortet die nachträgliche Rechtskontrolle, Prüfung von IT-Systemen, Dateien oder die Umsetzung von Maßnahmen. Die Bundesregierung verspricht sich hiervon effizientere Verfahren und eine stärkere inhaltliche Spezialisierung.

Die Neustrukturierung um den UKRat herum ist auch vor dem Hintergrund eines langjährigen Rechtsstreits zwischen dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) und dem BND zu sehen. Dabei mussten sich die Gerichte mehrfach mit der Reichweite der datenschutzrechtlichen Aufsicht zwischen beiden Institutionen befassen. 

Die Reform kann daher dabei helfen, eine klarere und effizientere Aufsichtsstruktur zu schaffen. Es geht nicht um die Beschränkung datenschutzrechtlicher Kontrollen, sondern um eine effiziente aufgestellte Kontrolle, die den Anforderungen der Zeit entspricht und handlungsfähig ist.

Das PKGr wird sicher auch nach der Veröffentlichung des Entwurfs in die weitere Ausgestaltung einbezogen.

Sollten Sie Rückfragen haben, können Sie mich auch jederzeit über marc.henrichmann@bundestag.de erreichen.

Mit freundlichen Grüßen 

Marc Henrichmann

 

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