Ihr Kollege Helge Limburg hat zur Frage der Überprüfung des Ergebnisses der Bundestagswahl geschrieben, dass es eine verfassungsrechtliche Pflicht auf eine "zügige Bearbeitung" gäbe. Teilen Sie das?
Sehr geehrter Herr A.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Es ist richtig, dass eine zügige Bearbeitung von Wahlprüfungsbeschwerden verfassungsrechtlich geboten ist. Auch das Bundesverfassungsgericht spricht von einem "Zügigkeitsgebot" im Wahlprüfungsverfahren.
Zügige Entscheidungen im Rahmen der Wahlprüfung geben Klarheit und Stärken das Vertrauen in die Integrität von Wahlen. Dies ist besonders wichtig in Zeiten, wo das Vertrauen in ordnungsgemäße Wahlen - etwa von Rechts - untergraben wird. Gleichzeitig kommt es zur Bewertung der angemessenen Dauer des Wahlprüfungsverfahren auch auf den konkreten Einzelfall an - beispielsweise den Umfang einer Beschwerde. Eine ordnungsgemäße und sorgfältige Wahlprüfung muss gewährleistet sein.
Mit freundlichen Grüßen
Linda Heitmann, MdB

