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Lina Seitzl
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Frage von Marcus B. •

Setzen Sie sich für einen Anspruch von Mietern auf Balkonkraftwerke ein?

Sehr geehrte Frau Seitzl,

die Energiepreise steigen und die Energiesicherheit (§2 EEG) wird immer ungewisser, dazu die allgegenwärtige Klimakrise.

Als Mieter in einer Eigentumswohnung hat man neben sparen kaum Möglichkeiten aktiv zur Energiewende beizutragen. Eine der wenigen Möglichkeiten wären Balkonkraftwerke an der Balkonbrüstung, die sich auch schnell finanziell lohnen. Auch werden diese gefördert und sind zugelassen.

Dennoch verhindern oft einzelne Eigentümer oder Vermieter aufgrund kategorischer "optischer Bedenken" die Installation solcher Anlagen. (etwa https://www.suedkurier.de/region/kreis-konstanz/konstanz/;art372448,11428977 oder https://www.suedkurier.de/region/kreis-konstanz/konstanz/;art372448,11400139 )

Viele Interesseverbände und die Justizminister der Ländern haben in der JuMiKo (11/22) einen Rechtsanspruch in § 20 Abs. 2 WEG / 545 BGB gefordert.
- Wie stehen Sie dazu?
- Wie ist hier der Stand des Referentenentwurfes?
- Warum hat kleinste Optik Vorrang?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr B.,

vielen Dank für Ihre Frage. Erleichterungen für Balkon-PV sind ein fester Bestandteil unserer Photovoltaik-Strategie, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vor kurzem vorgestellt hat. Es geht uns darum, die Stromproduktion für den Eigenverbrauch so einfach und zugänglich wie möglich zu machen. Deswegen hat die Ampelkoalition schon jetzt vereinfachte Anmeldeverfahren ohne Unterschrift einer Elektrofachkraft durchgesetzt. Künftig wird auch die bestehende Doppelanmeldung sowohl im Marktstammdatenregister als auch beim Netzbetreiber entschlackt. Auch die Drosselung der Netzeinspeisung auf 70% ist seit der EEG-Novelle im Sommer 2022 nicht mehr gegeben. In einem weiteren Schritt nehmen wir die Limitierung von Balkonanlagen auf maximal 600 Watt Leistung weg und setzen die Grenze auf 800 Watt an.

Ein häufiges Problem für die Installation einer Balkon-PV-Anlage ist die Zustimmungsproblematik. Auch hierfür haben wir nun eine Lösung gefunden. Künftig werden solche Anlagen als eine „privilegierte Maßnahme“ gelten, d.h. dass Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer und Mietende einen Anspruch auf Zustimmung haben. Somit entfällt die größte Hürde.

Da die Strategiebeschlüsse noch in entsprechenden Gesetzen verankert werden sollen, wird es leider noch voraussichtlich bis Ende des Jahres dauern, bis alles rechtlich gesichert ist.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Lina Seitzl

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