Wer Gold, Antiquitäten, Oldtimer ein Jahr hält, ist steuerfrei. Bitcoin gehört nach BFH 2023 in dieselbe Kategorie. Wie rechtfertigen Sie persönlich eine Schlechterstellung von Bitcoin gegenüber Gold?
Sehr geehrte Frau Dr. Seitzl,
als Mitglied des Haushaltsausschusses werden Sie das Verfahren zum Bundeshaushalt 2027 mitsteuern, in dem die Krypto-Steuerverschärfung mit einer Milliarde Euro Konsolidierungsbeitrag 2027 eingeplant ist. Hintergrund meiner Frage:
Am 6.7.2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zum Haushalt 2027 beschlossen: Kryptowerte im Privatvermögen sollen den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden, Gewinne wären 'unabhängig von der bisherigen Jahresfrist steuerpflichtig' [1]. Laut Finanzminister Klingbeil soll die Änderung ab 1.1.2027 greifen; einen Bestandsschutz für Altbestände enthält der Entwurf nicht [2]. Das umsetzende Steuergesetz fehlt noch — darüber entscheidet der Bundestag.
Der BFH hat Bitcoin mit Urteil IX R 3/22 vom 14.2.2023 als 'sonstiges Wirtschaftsgut' nach §23 EStG anerkannt — dieselbe Kategorie wie Gold und Antiquitäten [3].
Warum sollte das jetzt geändert werden und andere Kategorien nicht? Das schafft Ungleichheit.
Sehr geehrter Herr D.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Der Bundesfinanzhof hat 2023 entschieden, dass Bitcoin nach geltendem Recht als „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne des § 23 Einkommensteuergesetz behandelt wird. Gewinne aus privaten Veräußerungen sind deshalb derzeit grundsätzlich nur innerhalb der einjährigen Haltefrist steuerpflichtig. Das Urteil klärt jedoch die Anwendung des geltenden Rechts und schließt eine künftige gesetzliche Neuregelung nicht aus.
Ich halte es grundsätzlich für sachgerecht, Gewinne aus Kryptowerten stärker wie andere Kapitalerträge zu behandeln. Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Wertpapieren bleiben unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig. Würden Gewinne aus Kryptowerten nach einem Jahr dauerhaft steuerfrei bleiben, wären sie gegenüber anderen Kapitalanlagen steuerlich begünstigt.
Eine Umstellung hätte dabei nicht nur Nachteile: Statt des persönlichen Einkommensteuersatzes würde grundsätzlich der Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent gelten. Zugleich könnten Verluste unabhängig von der bisherigen Jahresfrist verrechnet werden. Gerade bei stark schwankenden Anlagen kann dies für Anlegerinnen und Anleger relevant sein.
Der Vergleich mit Gold ist nachvollziehbar. Steuerrechtlich kommt es jedoch nicht allein darauf an, ob Vermögenswerte bislang derselben Vorschrift unterliegen. Der Gesetzgeber kann unterschiedliche Anlageformen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Funktion, ihrer Handelbarkeit und ihrer Einbindung in die Finanzmärkte unterschiedlich behandeln. Entscheidend ist, dass eine Differenzierung sachlich begründet und verfassungsrechtlich tragfähig ist.
Die konkrete gesetzliche Ausgestaltung liegt noch nicht vor. Fragen des Vertrauensschutzes, möglicher Übergangsregelungen für bestehende Bestände und einer praktikablen Besteuerung müssen deshalb im Gesetzgebungsverfahren sorgfältig geprüft werden. Die steuerliche Änderung wird nicht durch den Bundeshaushalt selbst beschlossen, sondern erfordert ein gesondertes Steuergesetz; dem Haushaltsausschuss gehöre ich im Übrigen als stellvertretendes Mitglied an.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Lina Seitzl

