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Konrad Körner
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Frage von Levi S. •

Herr Körner, wie rechtfertigen Sie die geplante Lockerung des Gebäudeenergiegesetzes angesichts verfassungsrechtlicher Bedenken gegen klimapolitische Rückschritte?

Die Professoren Christian Calliess (FU Berlin) und Gregor Kirchhof (Universität Augsburg) kommen in einem Rechtsgutachten im Auftrag der Klimaunion (März 2025) zu dem Schluss, dass dem deutschen Gesetzgeber durch Völkerrecht, Europarecht und das Grundgesetz klare rote Linien im Klimaschutz gesetzt werden. Eingebettet in den völkerrechtlichen Rahmen des Pariser Abkommens leiten sie aus den grundrechtlichen Schutzpflichten, Art. 20a GG sowie Art. 11 und Art. 191 AEUV ein gerichtlich kontrollierbares Verschlechterungsverbot ab, das Rückschritte beim Klimaschutz untersagt.

https://klimaunion.org/wp-content/uploads/2025/03/Rechtsgutachten_C.-Calliess-G.-Kirchhof-Klimaschutz-Rote-Linien-des-Rechts.pdf

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Antwort von CSU

Sehr geehrter Herr S.

vielen Dank für Ihre Frage. 

Zunächst gilt: Die deutschen Klimaziele und das Klimaschutzgesetz bleiben unverändert in Kraft. Auch die geplante Anpassung beim Gebäudeenergiegesetz ändert nichts an der rechtlichen Verpflichtung, die nationalen Klimaziele zu erreichen. Ziel der neuen Regelung ist weiterhin, dass neue Heizungen perspektivisch überwiegend CO₂-frei betrieben werden. Zusammen mit der bestehenden Förderung soll sichergestellt werden, dass der Umstieg auf klimafreundliche Heiztechnologien weiterhin erfolgt. 

Die Anpassung reagiert auf praktische Probleme der bisherigen Regelung. Das bisherige Heizungsgesetz hat teilweise zu Fehlanreizen geführt. Der Absatz neuer Heizungen ist deutlich eingebrochen, was den Modernisierungsprozess insgesamt eher gebremst hat. Gleichzeitig stehen viele Kommunen noch am Anfang ihrer Wärmeplanung: Einige investieren bereits in Fernwärmenetze, können aber noch nicht verlässlich sagen, welche Gebäude tatsächlich angeschlossen werden können. Andere setzen auf Optionen wie Wasserstoff-Prüfgebiete, was Investitionsentscheidungen zusätzlich verzögert. Ziel der Neuregelung ist daher mehr Planungssicherheit und ein realistischeres Tempo der Transformation. 

Wichtig ist außerdem: Das Klimaschutzgesetz enthält weiterhin verbindliche Zielwerte. Sollte sich bei der vorgesehenen Evaluierung im Jahr 2030 zeigen, dass der Gebäudesektor sein Klimaziel verfehlt, ist der Gesetzgeber verpflichtet nachzusteuern. 

Zu den verfassungsrechtlichen Argumenten aus dem von Ihnen genannten Gutachten: In unserem demokratischen Verfassungsstaat setzt das Grundgesetz der Politik selbstverständlich Grenzen, und die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts besteht darin, diese im Streitfall zu klären. Gleichzeitig muss der Gesetzgeber innerhalb dieses Rahmens politische Gestaltungsspielräume behalten, um unterschiedliche Wege zur Zielerreichung prüfen zu können. Gerade bei komplexen Transformationsprozessen wie der Wärmewende geht es darum, Klimaschutz wirksam umzusetzen, ohne gesellschaftliche Akzeptanz und praktische Umsetzbarkeit zu verlieren. Ich glaube nicht daran, dass wir gesellschaftliche Akzeptanz mit völkerrechtlichen Verträgen und Verfassung erhalten. Rechtliche Argumente sind für den Souverän ein schwaches Argument. 

Die Anpassung des Gebäudeenergiegesetzes verfolgt daher nicht das Ziel eines klimapolitischen Rückschritts, sondern einer praxistauglicheren Umsetzung der Klimaziele im Gebäudesektor.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Konrad Körner

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