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Klaus Holetschek
CSU
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Frage von Thomas S. •

Zum 01.01.2022 soll die Grundsicherung um 0,76 % erhöht werden. Finden Sie dies angesichts der aktuellen Inflation von mehr als 4% gerecht? Werden Sie sich für eine Erhöhung von 5% einsetzen?

Guten Tag Herr Holetschek,

Zitat Zeit online:

"Die Dinge werden teurer, manche allein schon wegen des CO₂-Preises. Gleichzeitig wird die Grundsicherung erhöht, auch bekannt als Hartz IV. Ab Januar 2022 steigt sie um drei Euro beziehungsweise 0,76 Prozent. Alleinstehende Erwachsene bekommen dann 449 statt 446 Euro, Kinder statt 309 ganze 311 Euro monatlich. Auch mit miesen Kopfrechenfähigkeiten kann man sich herleiten, dass diese Erhöhung der Inflationsrate nicht gerecht wird – die wird allein in diesem Jahr bei voraussichtlich fünf Prozent liegen. Das ist entlarvend, denn es zeigt, dass Hartz IV mit Absicherung in der realen Welt wenig zu tun hat."

https://www.zeit.de/2021/42/grundsicherung-armut-hartz-iv-arbeitslosigkeit-oecd

Halten sie die vorgesehene Erhöhung um 0,76% für gerecht?
Wenn ja, warum?
Sollte diese Erhöhung die aktuelle Inflation ausgleichen?
Wenn nein, warum?
Wenn ja, werden Sie sich für eine Erhöhung um 5% einsetzen?

Viele Grüße Thomas S.

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr S.

 

vielen Dank für Ihre Anfrage. Hierzu kann ich Ihnen gerne Folgendes mitteilen: 

 

Als Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfe werden einmalige und laufende Geldleistungen gewährt. Hierzu zählen insbesondere der sogenannte „Regelbedarf“ und die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind. Der Regelbedarf umfasst u.a. den Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Zur Deckung der Regelbedarfe werden monatliche Regelsätze gewährt. Der monatliche Regelbedarf wird anhand der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte ermittelt.

 

Am Anfang der Regelbedarfsermittlung steht die so genannte Einkommens und Verbrauchsstichprobe („EVS“). Diese EVS wird alle fünf Jahre erhoben und die Regelbedarfe jeweils neu ermittelt. Die letzte EVS wurde im Jahr 2018 durchgeführt, die Werte liegen dem Regelbedarfsermittlungsgesetz 2021 zugrunde, die nächste EVS ist für das Jahr 2023 vorgesehen. Gibt es in einem Kalenderjahr keine neue Ermittlung von Regelbedarfen auf der Grundlage einer EVS, werden die Regelbedarfsstufen jährlich zum 1. Januar auf Grundlage eines Mischindexes fortgeschrieben. Dieser Mischindex berücksichtigt zu 70 % die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise und zu 30 % die durchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne und Nettogehälter je Beschäftigten.

 

Die Berücksichtigung der Preisentwicklung derjenigen Güter und Dienstleistungen, deren Verbrauchsausgaben für die Regelbedarfe berücksichtigt worden sind, ermöglicht die Kaufkrafterhaltung der Regelbedarfsstufen. Die Berücksichtigung der Nettolohnentwicklung hingegen ist ein Maßstab für die Entwicklung der verfügbaren Einkommen in Deutschland. Gewinnen die Arbeitnehmer/innen über die Entwicklung von Löhnen und Gehältern an Kaufkraft, dann wirkt sich dies auch auf die Höhe der Regelbedarfsstufen aus. Die Festlegung der Regelbedarfe ist somit ein dynamisches System, das grundsätzlich automatisch auf Veränderungen im Preis- und Lohnniveau reagiert. Dieses Verfahren ist bundesgesetzlich festgeschrieben, d.h. Änderungen an diesem System erfordern Einvernehmen von Bund und Ländern.

 

Lieber Herr S., grundsätzlich ist auch zu sagen, dass kurzfristige Preisschwankungen von allen Bevölkerungsschichten zu tragen sind. Die Staatsregierung hat aber im Blick, dass insbesondere im Bereich der Haushaltsenergie in letzter Zeit große Preissprünge zu verzeichnen sind. Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales prüft daher, ob hier akuter Handlungsbedarf besteht. Ihnen weiterhin alles erdenklich Gute und - Bleiben Sie gesund!

 

Mit freundlichen Grüßen 

 

Klaus Holetschek 

Mitglied des bayerischen Landtages 

 

Staatsminister 

 

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