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Klaus Holetschek
CSU
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Frage von Beatrix L. •

Warum muss ich mich nach einer 6monatigen Genesenzeit einmalig impfen lassen, wenn ich immer noch Antikörper im Blut habe?

Sehr geehrter Herr Holetschek, warum wird der Genesenenstatus von 6 Monaten nicht verlängert, obwohl es inzwischen mehrere Studien gibt, dass man länger geschützt ist? Ich habe nach diesem halben Jahr immer noch Antikörper im Blut und trotzdem muss ich mich jetzt testen lassen (kostenpflichtig), wenn ich z.B. zum Essen gehe, während die Geimpften ein Jahr lang ihre Freiheiten genießen dürfen. Tut mir leid, aber das verstehe ich absolut nicht und da muss die Regierung sich auch nicht wundern, dass es Verschwörungstheorien gibt, die besagen, dass es letztlich nur ums impfen geht.
mfG
Beatrix L.

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CSU

Sehr geehrte Frau L.,

 

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich Ihnen gerne Folgendes mitteilen kann: 

 

Die aktuelle Regelung in Bayern zum Genesenenstatus beruht auf der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) des Bundes. Sie legt fest, dass jene Personen als genesen gelten, deren PCR-bestätigte SARS-CoV-2-Infektion mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Aufgrund der bundesrechtlichen Regelungen kann nach Ablauf des Sechs-Monats-Zeitraums nach einer PCR-bestätigten Infektion, der Genesenenstatus derzeit nicht verlängert werden.

 

Ein serologischer Nachweis SARS-CoV-2-spezifischer Antikörper lässt keine eindeutige Aussage zum Infektionszeitpunkt, zur Infektiosität oder zum Immunstatus zu. Derzeit sind keine serologischen Korrelate (Antikörperspiegel) definiert, die als Surrogatmarker (Ersatzparameter) für bestehende Immunität geeignet wären, sodass kein Schwellenwert für die Höhe des Antikörpertiters angegeben werden kann, ab dem ein sicherer Schutz angenommen wird

 

Eine Änderung der SchAusnahmV liegt allein in der Hand des Bundes. Für eine Änderung der SchAusnahmV ist nach § 28c IfSG die Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates erforderlich. Es ist damit eher unwahrscheinlich, dass sich hier in Kürze Änderungen ergeben werden. 

 

Ergänzend möchte ich anmerken, dass genesene Personen, die eine singuläre Impfdosis gegen COVID-19 erhalten haben, als vollständig geimpft gelten. Der Nachweis kann durch Vorlage des zurückliegenden positiven PCR-Tests in Verbindung mit der Vorlage des Impfnachweises, aus dem die singuläre Impfung hervorgeht, erfolgen.

 

Zudem gelten nun auch Personen als vollständig geimpft, bei denen nach gesichert positivem SARS-CoV-2-Antikörpernachweis eine Impfdosis verabreicht wurde (siehe Paul-Ehrlich-Institut - Coronavirus und COVID-19Coronavirus und COVID-19 (pei.de)). 

 

Die bisher vorliegenden Studienergebnisse geben insgesamt keine Hinweise darauf, dass die Impfung nach einer durchgemachten SARS-CoV-2-Infektion problematisch bzw. mit Gefahren verbunden wäre, das gilt für Sicherheit, Wirksamkeit und Verträglichkeit der Impfung. In den Zulassungsstudien der beiden mRNA-Impfstoffe sind auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingeschlossen gewesen, die bereits im Vorfeld eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht hatten. Die Impfung wurde von diesen Personen nicht schlechter vertragen als von Personen, die noch keine Infektion mit SARS-CoV-2 hatten. Lokale und systemische Reaktionen nach den Impfungen waren teilweise sogar weniger stark ausgeprägt. Die Effektivität der Impfung ist nicht geringer, wenn bereits eine SARS-CoV-2-Infektion vorangegangen ist. 

 

Ihnen weiterhin alles erdenklich Gute und - Bleiben Sie gesund!

 

Mit freundlichen Grüßen 

 

Klaus Holetschek 

Mitglied des bayerischen Landtages 

 

Staatsminister 

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