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Klaus Holetschek
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Frage von Annette F. •

Plant die Bundesregierung ein Vorgehen gegen missbräuchliche Abmahnungen nach dem Urheberrecht, wie bereits im Wettbewerbsrecht gültig, damit Stefan Böhme endlich keine Millionen mehr scheffeln kann?

Sehr geehrter Herr Holetschek,
kürzlich wurde die Vermieterin einer Ferienwohnung erfolgreich für einen Urheberrechtsverstoß abgemahnt, da auf den Fotos der Ferienwohnung eine legal erworbene Fototapete abgebildet war (https://www.heise.de/news/Urteil-Fototapete-in-Gaestezimmer-als-Urheberrechts verletzung-7524441.html).
Dies ist sehr problematisch, da nach dem Urteil Menschen nicht einmal mehr Fotos ihrer Wohnungen veröffentlichen können, wenn darin möglicherweise auch legal erworbene Abbildungen zu sehen sind, auch wenn diese nicht der Zweck oder der Fokus des Bildes sind. Auch ist es nicht möglich eine Wand mit einer Fototapete aus dem Foto zu entfernen oder gar die Tapete zu entfernen, nur um ein Foto z.B. auf Instagram zu veröffentlichen! Bitte legen Sie dem Abmahnkönig/Millionär Stefan Böhme das Handwerk und verbieten Sie missbräuchliche Abmahnungen nach dem Urheberrecht, wie im Wettbewerbsrecht, zumindest was Fototapeten angeht, die ja viele Bürger in Ihren Wohnungen haben.

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Sehr geehrte Frau F.,

das Urheberrecht gewährt dem Urheber u. a. das alleinige Recht, sein Werk zu vervielfältigen (§ 16 UrhG) und öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG). Wird eine Wanddekoration, die ein urheberrechtlich geschütztes Motiv enthält, ohne Zustimmung des Urhebers fotografiert und das Bild im Internet veröffentlicht, stellt dies grundsätzlich einen Eingriff in diese Rechte dar. Etwas anderes gilt jedoch, wenn das urheberrechtlich geschützte Werk auf dem Lichtbild lediglich „unwesentliches Beiwerk“ darstellt. Für diesen Fall bestimmt § 57 UrhG, dass die Werknutzung ausnahmsweise zulässig ist, weil die Urheberinteressen durch einen solchen Eingriff nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden.

 In der von Ihnen angesprochenen Entscheidung ist das Landgericht Köln (Urt. v. 18.08.2022, Gz. 14 O 350/21) nach den Umständen des Einzelfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ausnahme des § 57 UrhG nicht einschlägig ist. Zudem erkannte das Gericht auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Urheber die Vervielfältigung und Veröffentlichung durch stillschweigende Einräumung eines Nutzungsrechts gestattet hat. Beides entspricht jedenfalls in der Tendenz der Rechtsprechung des BGH, die sowohl an die erweiternde Auslegung von Nutzungsrechten als auch an die Ausnahme nach § 57 UrhG strenge Anforderungen stellt. Weitergehende Freiheiten für Werkverwender in diesen Bereichen könnten nur durch den Bundesgesetzgeber geschaffen werden.

 Abmahnungen im Urheberrecht sind vom Gesetzgeber zwar grundsätzlich erwünscht (vgl. § 97a UrhG), da sie der Durchsetzung des Urheberrechts und der außergerichtlichen Beilegung urheberrechtlicher Streitigkeiten dienen. Teilweise wird das Abmahnrecht aber auch missbraucht. Hier hat der Bundesgesetzgeber erst vor Kurzem gezielt gegengesteuert. Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26. November 2020, das vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz aktiv begleitet und unterstützt wurde, wurden auch im Urheberrecht mehrere gesetzliche Änderungen umgesetzt, um einem Abmahnmissbrauch besser entgegenzuwirken. Zudem unterliegt der Aufwendungsersatzanspruch für außergerichtliche anwaltliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Abmahnungen einer streitwertbezogenen Deckelung, um finanzielle Fehlanreize zu unterbinden (§ 97a Abs. 3 Satz 2-4 UrhG).

Auch in der von Ihnen angesprochenen Entscheidung hat sich das Gericht mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs auseinandergesetzt, einen solchen aber im Ergebnis verneint.

Das innerhalb der Staatsregierung für das Urheberrecht zuständige Staatsministerium der Justiz wird die Entwicklungen in diesem Bereich auch weiterhin genau beobachten.

Mit freundlichen Grüßen 

Klaus Holetschek 

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