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Klaus Holetschek
CSU
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Frage von Claudia S. •

In Österreich können Corona-Genesene ihren Genesenenstatus durch einen entsprechenden Antikörper-Nachweis verlängern. Warum ist das in Deutschland nicht möglich?

Sehr geehrter Herr Holetschek,
die Deutsche Gesellschaft für Virologie fordert die Gleichstellung von Genesenen und Geimpften:
https://www.rnd.de/gesundheit/corona-genesene-sind-laut-gfv-ein-jahr-lang-geschuetzt-gleichstellung-mit-geimpften-T6S4ATHEZ5FO3G3HQIP3JUIKGA.html
Laut dieser aktualisierten Stellungnahme ist die Regelung überholt, dass Genesene nur ein halbes Jahr als genesen gelten.
Mein Mann und ich (62 und 60) hatten immer Dezember Corona mit leichtem bis sehr leichtem Verlauf und nun nach 9 Monaten immer noch hohe Antikörperwerte. Durch die restriktiven Massnahmen werden wir gezwungen uns impfen zu lassen, obwohl es nach wissenschaftlichem Stand nicht erforderlich ist. In Österreich können Genesene vierteljährlich ihren Genesenen-Status verlängern mit einem entsprechenden Antikörpernachweis. Wir wären bereit, dazu uns hierzu vierteljährlich testen zu lassen. Wir sind aber nicht bereit, uns unsinnigerweise impfen zu lassen. Wann tritt diese Regelung auch bei uns in Kraft?

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau S.,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 13. Oktober 2021.

Wie von Ihnen beschrieben, gilt in Österreich ein Nachweis über eine positive Testung auf neutralisierende Antikörper für 90 Tage als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ-Testarten-Testnachweise.html). Bayern und Österreich sind bestrebt, ihre Corona Schutzmaßnahmen abzustimmen und vergleichbare Maßnahmen anzuordnen. Dennoch gibt es Unterschiede, die neben dem Infektionsgeschehen auch Entscheidungen der einzelnen Nationalstaaten betreffen.

Die aktuelle Regelung in Bayern zum Genesenenstatus beruht auf der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) des Bundes. Sie legt fest, dass jene Personen als genesen gelten, deren PCR-bestätigte SARS-CoV-2-Infektion mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Aufgrund der bundesrechtlichen Regelungen kann nach Ablauf des Sechs-Monats-Zeitraums nach einer PCR-bestätigten Infektion, der Genesenenstatus derzeit nicht verlängert werden.

Ein serologischer Nachweis SARS-CoV-2-spezifischer Antikörper lässt keine eindeutige Aussage zum Infektionszeitpunkt, zur Infektiosität oder zum Immunstatus zu. Derzeit sind keine serologischen Korrelate
(Antikörperspiegel) definiert, die als Surrogatmarker (Ersatzparameter) für bestehende Immunität geeignet wären, sodass kein Schwellenwert für die Höhe des Antikörpertiters angegeben werden kann, ab dem ein sicherer Schutz angenommen wird.

Eine Änderung der SchAusnahmV liegt allein in der Hand des Bundes. Für eine Änderung der SchAusnahmV ist nach § 28c IfSG die Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates erforderlich. Es ist damit eher unwahrscheinlich, dass sich hier in Kürze Änderungen ergeben werden.

Ergänzend möchten wir anmerken, dass genesene Personen, die eine singuläre Impfdosis gegen COVID-19 erhalten haben, als vollständig geimpft gelten. Der Nachweis kann durch Vorlage des zurückliegenden positiven PCR-Tests in Verbindung mit der Vorlage des Impfnachweises, aus dem die singuläre Impfung hervorgeht, erfolgen.

Zudem gelten nun auch Personen als vollständig geimpft, bei denen nach gesichert positivem SARS-CoV-2-Antikörpernachweis eine Impfdosis verabreicht wurde (siehe Paul-Ehrlich-Institut - Coronavirus und
COVID-19Coronavirus und COVID-19 (pei.de)).

Die bisher vorliegenden Studienergebnisse geben insgesamt keine Hinweise darauf, dass die Impfung nach einer durchgemachten SARS-CoV-2-Infektion problematisch bzw. mit Gefahren verbunden wäre, das gilt für Sicherheit, Wirksamkeit und Verträglichkeit der Impfung. In den Zulassungsstudien der beiden mRNA-Impfstoffe sind auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingeschlossen gewesen, die bereits im Vorfeld eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht hatten. Die Impfung wurde von diesen Personen nicht schlechter vertragen als von Personen, die noch keine Infektion mit SARS-CoV-2 hatten. Lokale und systemische Reaktionen nach den Impfungen waren teilweise sogar weniger stark ausgeprägt. Die Effektivität der Impfung ist nicht geringer,
wenn bereits eine SARS-CoV-2-Infektion vorangegangen ist.

Liebe Frau S., ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter. Ihnen alles erdenklich Gute und - Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Holetschek
Mitglied des bayerischen Landtages

Staatsminister

 

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