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Kirsten Lühmann
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Frage von Norbert W. •

Frage an Kirsten Lühmann von Norbert W.

Wie wollen Sie eigentlich die massive Erhöhung der Diäten Ihren Wählern gegenüber rechtfertigen?
Wie sollein Hartz IV-Empfänger das verstehen? Oder Beamte, denen man die Bezüge (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Arbeitszeit) kürzt?
Es bestätigt sich hier der Eindruck, dass unsere "Volksvertreter" in erster Linie ihre eigenen Interessen vertreten!!!
Mit freundlichem Gruß
Norbert Wabnitz

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Wabnitz,

der Deutsche Bundestag hatte Ende 2011 einvernehmlich eine unabhängige Kommission eingesetzt, die den Auftrag hatte, Vorschläge für ein transparentes, der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechendes Verfahren für die Höhe der Abgeordnetenentschädigung und deren zukünftige Anpassung sowie für die Altersversorgung der Abgeordneten vorzulegen.

Die Tätigkeit eines Abgeordneten als Mitglied eines obersten Verfassungsorgans ist nach Auffassung der Kommission am ehesten mit einem Richter an einem obersten Gerichtshof des Bundes vergleichbar. Beide nehmen ihre Tätigkeit unabhängig wahr. In ihren Empfehlungen rät die Kommission, die Höhe der Abgeordnetenentschädigung an der Besoldung von Richtern an obersten Bundesgerichten (R 6) zu orientieren. Mit dieser Orientierungsgröße erhalten Abgeordnete eine Entschädigung wie Landräte und Bürgermeister mittelgroßer Städte. Dies entspricht der Größe eines Wahlkreises, der etwa 250.000 Einwohner umfasst.

Seit 1995 ist die Besoldung für Abgeordnete nach „R 6“ gesetzlich festgelegt, tatsächlich haben die Abgeordnetenbezüge diesen Betrag nie erreicht, da die Parlamentarier wiederholt auf eine Erhöhung ihrer Diäten verzichtet hatten. So gab es beispielsweise in den Jahren 2003 bis 2007 und 2009 bis 2011 keine Anhebung.

Die Abgeordnetenentschädigung soll zum 1. Juli 2014 von jetzt 8252 Euro um fünf Prozent bzw. 415 Euro auf 8667 Euro und zum 1. Januar 2015 um weitere 4,8 Prozent bzw. 415 Euro auf dann 9082 Euro angehoben werden. Damit wird die Bezugsgröße R6 18 Jahre nach Bestehen der gesetzlichen Regelung erstmals erreicht.
Von 2016 an wird die Abgeordnetenentschädigung an die Lohnentwicklung gekoppelt. Das heißt also auch, dass die Abgeordnetenbezüge mit der Lohnentwicklung sinken können.

Bei der Altersversicherung haben wir spürbare Absenkungen vorgeschlagen:
Bisher konnten langjährige Abgeordnete schon mit 55 bzw. 57 Jahren ohne Abschlag Altersversorgung beziehen. Das ist nicht mehr zeitgemäß. Zukünftig gelten die Regeln der Rente mit 67 auch für Abgeordnete. Für bereits erworbene Ansprüche gilt Bestandsschutz.
Eine vorzeitige Altersentschädigung kann künftig – wie in der gesetzlichen Rentenversicherung – nur mit Abschlägen und frühestens mit 63 Jahren in Anspruch genommen werden (Der Abschlagsbetrag beträgt wie in der gesetzlichen Rentenversicherung 0,3% pro vorzeitig in Anspruch genommenen Monat).
Der Höchstsatz der Altersversorgung wird von 67,5 Prozent auf 65 Prozent abgesenkt.

Mit freundlichen Grüßen

Kirsten Lühmann