(...) Das Grundgesetz formuliert in Art. 38 knapp und prägnant: „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages [...] sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“ Insofern: Nein, kein Abgeordnete/r ist an Entscheidungen der Fraktion oder Lobbyistenwünsche gebunden, sondern er oder sie ist nur dem eigenen Gewissen verpflichtet. (...)
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