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Jutta Eckenbach
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Frage von Karl-Heinz W. •

Frage an Jutta Eckenbach von Karl-Heinz W. bezüglich Recht

Welche Richter (Verfassungsgericht und andere Gerichte) werden/wurden von den Parteien (welche) vorgeschlagen und ernannt.?
Wie viel Abgeordnete sitzen im Bundestag mit zwei oder mehr Pässen (Staatsangehörigkeit) ?
Von welchem Land besitzen diese Abgeordneten noch einen Pass?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr W.,

zu Ihrer ersten Frage:
Der Bund bildet nichtständige Richterwahlausschüsse für die Auswahl der Berufsrichter an den Bundesgerichten (Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht). Rechtsgrundlagen ist Art. 95 Abs. 2 Grundgesetz und das Richterwahlgesetz. Für die Richter am Bundesverfassungsgericht gilt gemäß Art. 94 GG ein eigenständiges Wahlverfahren, das im Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt ist.
Vorschläge für Bundesrichter können der zuständige Bundesminister oder die Mitglieder des Richterwahlausschusses machen. Zu den vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten äußert sich schriftlich der Präsidialrat des Gerichts, bei dem der Richter verwendet werden soll. Der zuständige Bundesminister legt dem Richterwahlausschuss die Personalakten der Vorgeschlagenen vor. Weiter sind vor der Wahlsitzung allen Mitgliedern des Richterwahlausschusses eine aktuelle zeitnahe Beurteilung des Bewerbers und eine umfassende Dokumentation über dessen berufliche Entwicklung zur Verfügung zu stellen. Der Richtwahlausschuss prüft, ob der für ein Richteramt Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für dieses Amt besitzt. Schließlich entscheidet er in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Vorschläge.

Außerdem gibt es – wie oben erwähnt – eigene Rechtsgrundlagen für die Wahl der Bundesverfassungsrichter. Diese sind in Art. 94 GG geregelt, in dem die Wahl durch Bundestag und Bundesrat festgeschrieben ist, sowie die §§ 2–11 BVerfGG, welche ausführende Bestimmungen enthalten. § 2 Abs. 3 BVerfGG sieht vor, dass jedem Senat drei Richter angehören müssen, die wenigstens drei Jahre an einem der obersten Gerichtshöfe des Bundes tätig gewesen sind. Die übrigen fünf Richter müssen diese Vorgabe nicht erfüllen. Bundestag und Bundesrat wählen je die Hälfte, also vier Richter, in die Senate. Das Verfassungsorgan, das den scheidenden Amtsinhaber gewählt hat, ist auch für die Wahl seines Nachfolgers zuständig.

zu Ihren beiden anderen Fragen:
Die Angaben über doppelte Staatsangehörigkeiten werden von der Bundestagsverwaltung statistisch nicht erfasst.

Mit freundlichen Grüßen
Jutta Eckenbach MdB