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Jutta Eckenbach
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Frage von Manfred Z. •

Frage an Jutta Eckenbach von Manfred Z. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr gehrte Frau Eckenbach,

ich beziehe mich auf Ihre Antwort vom 9.1.2017.

Vielen Dank für Ihren Hinweis.
Nach genauer Durchsicht aller mir zur Verfügung stehenden Unterlagen erkenne ich aber einen Unterschied:

Nach dem alten § 80 StGB war jeder Angriffskrieg eine Straftat. Nach VStGB § 13.1 jedoch nur Angiffskriege, die "ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellen".

Und was nun Offenkundig ist, entscheidet -wenn überhaupt- im Zweifelsfall der UN-Sicherheitsrat.
Somit wird die Führung von Angriffskriegen entgegen der Presseerklärung des Bundesjustizministeriums vom 23.3.2016 nicht eindeutig und umfassend unter Strafe gestellt.

Ich grüße Sie.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Zins,

bitte entschuldigen Sie zunächst die verspätete Rückmeldung, aber ich bin einfach nicht dazugekommen, mich in Ruhe um Ihr Anliegen zu kümmern.

Aber nun will ich mich Ihrer Nachfrage widmen:
Wenn Sie den neuen § 13VStGB lesen wird dem Wortlaut zu Folge umfassend die Vorbereitung und die Durchführung eines Angriffskrieges oder sonstiger Angriffshandlungen bestraft. Der weggefallene § 80 StGB bestrafte ausdrücklich nur die Vorbereitung eines Angriffskrieges; und auch nur wenn diese Handlung eine Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführte. Diesen Inhalt finden Sie nun im zweiten Absatz des § 13 VStGB wieder, der insgesamt betrachtet im Vergleich zu § 80 StGB inhaltlich weitergehender ist. Der erste Absatz des § 13 VStGB geht noch weiter und stellt ebenso die tatsächliche Durchführung unter Strafe. Angriffskriege werden also weiterhin generell unter Strafe gestellt; die nebensätzliche Einschränkung bezieht sich vielmehr auf das Tatbestandsmerkmal „sonstige Angriffshandlungen“.
Nach § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG ist ein deutsches Oberlandesgericht für Straftaten gegen das Völkerstrafgesetzbuch sachlich zuständig, was die Auslegung der Tatbestandsmerkmale einschließt. Eine Verschiebung auf andere Zuständigkeiten findet hier nicht statt.

Ich hoffe, damit Ihre Bedenken ausgeräumt zu haben und wünsche Ihnen alles Gute!

Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Jutta Eckenbach