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Josef Schmid
CSU
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Frage von Johannes H. •

Wie sehen Sie die Entwicklung der Besoldung?

Sehr geehrter Herr Schmid,

was halten Sie von der Idee, künftig bei der Berechnung zur amtsangemessenen Alimentation automatisch ein noch höheres Partnereinkommen von über 20.000€ zu berücksichtigen? Dadurch könnten Beamte noch geringer alimentiert werden und der Haushalt entlastet werden. Auch bei Steigerungen des Bürgergeldes von 12% könnte statt eine Erhöhung der Besoldung einfach das automatisch berücksichtigte Partnereinkommen erhöht werden. Wenn statt 20.000€ künftig einfach 40.000€ berücksichtigt wird, kann massiv gespart werden.Ob der Partner überhaupt Einkommen erzielt, ist dabei ja auch nebensächlich.

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CSU

Sehr geehrter Herr H.,

mit dem Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile, welches am 1. April 2023 in Kraft getreten ist, wurde entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die Besoldung wieder stärker an den tatsächlichen familiären und örtlichen Lebensverhältnissen ausgerichtet.

Um den mittlerweile stark unterschiedlichen Lebenshaltungskosten deutlich besser Rechnung zu tragen, erhalten Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter daher nun einen Zuschlag, der aus zwei Komponenten besteht: 

·        einen Zuschlag entsprechend des Familienstands sowie

·        einen Zuschlag abhängig vom Hauptwohnsitz (entsprechend den Mietstufen des Wohngeldgesetzes).

Ferner wird – entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgaben – der Fokus wesentlich stärker auf Familien mit Kindern gelegt.

Diese Neuausrichtung beinhaltet auch einen Systemwechsel zur Mehrverdiener-Familie als neue Bezugsgröße der Beamtenbesoldung. Dies spiegelt aus Sicht der CSU-Fraktion die gesellschaftliche Situation sehr gut wider, wie beispielsweise die verbesserten Kinderbetreuungsangebote, die familienpolitische Teilzeit sowie das Homeoffice zeigen. Demnach wird bei der Höhe der Tabellenbeträge künftig berücksichtigt, dass auch der andere Ehepartner einen Beitrag zum Familieneinkommen beisteuert. Aufgrund der Vielzahl möglicher Konstellationen ist das vom anderen Partner beigesteuerte Einkommen notwendigerweise zu pauschalisieren.

Als Größe wird hier auf den im Beihilferecht eingeführten Betrag von 20.000 Euro brutto abgestellt. Die Einkommensgrenze wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Finanzen gewählt, weil es sich hierbei um eine im Beamtenbereich bereits bewährte Größe handelt, die bei der Beihilfe zur Anwendung kommt. Durch pauschale Abzüge für Steuer und Sozialversicherungen ergibt sich dadurch ein Maximalbetrag von 12.736,00 Euro netto, der zudem nicht in jedem Fall zur Anwendung kommt.

Nicht in jeder Familien-, Wohnort- und Einkommenskonstellation wird also der volle Betrag zur Wahrung des Mindestabstandes zur Grundsicherung herangezogen. Die neuen Tabellenbeträge sind vielmehr so bemessen, dass bei den häufig vorkommenden Konstellationen bereits ein (deutlich) darunterliegendes, weiteres Familieneinkommen ausreichend ist. So ist beispielsweise in der Konstellation eines verheirateten Beamten in A 3, Stufe 2 mit zwei Kindern in Ortsklasse VII für das Jahr 2022 lediglich ein weiteres Familieneinkommen in Höhe von 6.462,88 Euro netto im Jahr erforderlich, um den Mindestabstand zur Grundsicherung zu wahren.

Die von Ihnen vorgetragene pauschale Erhöhung auf 40.000 EUR wäre hingegen mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht vereinbar; insbesondere da bei einer notwendigen Typisierung auch immer dem Umstand Rechnung getragen werden muss, dass

·        das tatsächlich zur Verfügung stehende weitere Einkommen von vielen Faktoren wie etwa der progressiv ansteigenden Belastung mit Steuern oder mit Sozialabgaben etc. im jeweils konkreten Fall abhängt und

·        die Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils mit steigender Familiengröße im Hinblick auf den Aufwand zur Betreuung von Kindern mit immer größeren Herausforderungen verbunden ist.

Dies wäre mit der vorgeschlagenen pauschalen Erhöhung nicht gewährleistet.

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