(...) Seit letztem Jahr sind die Abgeordnetendiäten aber ohnehin an die Entwicklung der Nominallöhne, also der allgemeinen Lohnentwicklung in Deutschland, gekoppelt. Das Grundgesetz bestimmt hierzu in Artikel 48 Absatz 3, dass Abgeordnete einen Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben. Der Betrag der Entschädigung muss dabei der Bedeutung des besonderen Amts des Abgeordneten und der damit verbundenen Verantwortung und Belastung gerecht werden. (...)
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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