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Johannes Fechner
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Frage von Nicole A. •

Wie bewerten Sie diese aktuelle Schutzlücke zu Lasten unbeteiligter Dritter?

Sehr geehrter Herr Dr. Fechner,
nach der aktuellen Rechtslage (§ 828 BGB) haften Kinder unter sieben Jahren (im Straßenverkehr unter zehn Jahren) nicht für verursachte Schäden. Da eine Haftung der Eltern gemäß § 832 BGB zudem nur bei einer nachweislichen Verletzung der Aufsichtspflicht eintritt, bleiben Geschädigte im Alltag oft auf ihren Kosten sitzen.
Planen Sie oder Ihre Fraktion in dieser Legislaturperiode eine Gesetzesinitiative im Rechtsausschuss, um das Verursacherprinzip zu stärken und die Haftungsregeln so anzupassen, dass Eltern bzw. deren Haftpflichtversicherungen grundsätzlich für durch Kinder verursachte Sachschäden aufkommen müssen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.

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Antwort von SPD

Sehr geehrte Frau A.

vielen Dank für Ihre Frage. Insbesondere danke ich Ihnen für Ihren Hinweis, weil mir das von Ihnen beschriebene Problem so noch nicht bekannt war. Sie führen aus, dass Geschädigte „oft auf ihren Kosten sitzen“ bleiben. Ich bin ehrlich gesagt davon ausgegangen, dass in der Regel bei Beschädigungen von Kleinkindern die Eltern wegen einer Aufsichtspflichtverletzung haften. Dass es eine nennenswerte Anzahl gibt, wie Sie beschreiben, ist mir neu, aber gerne bearbeite ich dieses Thema. Haben Sie mir Beispiele dafür, wo Geschädigte auf ihrem Schaden sitzen geblieben sind? Lassen Sie uns gern einmal auch vertieft telefonieren, weil mich diese Problematik interessiert. Ich freue mich auf Ihren Anruf. 

Mit freundlichen Grüßen

Johannes Fechner

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