(...) Schließlich existiert auch ein strafrechtlicher Schutz gegen widerrechtliche Bild- und Tonaufnahmen. Gemäß § 201 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) wird wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes bestraft, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (...)
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