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Joachim Pfeiffer
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Frage von Sandra H. •

Frage an Joachim Pfeiffer von Sandra H. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Pfeiffer,

Ich habe mir die Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Fraktion Die Linke durchgelesen (Schriftstück 1804638). Dort wird die Frage 15 folgendermaßen beantwortet:

FRAGE: Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Entwicklung der Zahl und des Anteils von Werkvertragsbeschäftigten vor, die aufgrund von Outsourcing als solche tätig sind oder im Rahmen einer Fremdfirma in einem anderen Betrieb eingesetzt werden? ANTWORT: Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.

Diese Antwort finde ich schlimm! Ich glaube, es ist sehr wichtig, dass diese Frage beantwortet wird. Nachforschungen dazu sind nötig! Ich hoffe, ich lehne mich nicht zu weit aus dem Fenster mit meiner Behauptung, dass der Hintergrund der Frage 15 der Missbrauch des Instrumentes Werkvertrag ist. Falls ich damit Recht habe, sollte die Bundesregierung meiner Ansicht nach dazu Erkenntnisse haben müssen.

Es interessiert mich, ob Sie mir da zustimmen. Falls ja, interessiert mich ebenfalls, ob und wie Sie aktiv werden.

Mit freundlichen Grüßen aus dem Remstal
Sandra Henke

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau Henke,

Sie schließen aus der Antwort der Bundesregierung auf die Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke in Bundestagsdrucksache 18/4638, dass das Instrument des Werkvertrages missbraucht werde. Die Kritik, dass Werkverträge vermehrt zur Lohndrückerei missbraucht werden, taucht immer wieder auf. Einige wenige spektakuläre Fälle, in denen einzelne Unternehmen, insbesondere aus der Ernährungsbranche, Werkverträge zu Lohndumping zu nutzen versuchten, befördern dies. Dabei wird jedoch übersehen, dass es keine guten oder schlechten Werkverträge gibt, sondern nur legale oder illegale. Für letztere sieht das geltende Recht umfangreiche Sanktionen vor.

Das Ausgliedern oder Einkaufen bestimmter Tätigkeiten allein stellt aber keinen Missbrauch dar. Ansonsten müsste die Konsequenz sein, dass alle zur Herstellung eines Produktes erforderlichen Tätigkeiten nur von einem einzigen Unternehmen ausgeführt werden dürften - angesichts unserer immer komplexer werdenden Produktionskette eine unrealistische Vorstellung. Die Entscheidung, welche Tätigkeit eingekauft oder welche selbst ausgeführt wird, gehört im Gegenteil zum Kern der unternehmerischen Freiheit.

Werkverträge sind seit Jahrzehnten im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Ihre Bedeutung hat in den letzten Jahren durch den zunehmenden Druck auf die Unternehmen, sich durch Arbeitsteilung und Spezialisierung im internationalen Wettbewerb behaupten zu können, erheblich zugenommen. Dabei ist aber grundsätzlich festzuhalten, dass für die Beschäftigten des Werkvertragsunternehmens selbstverständlich das gesamte Arbeits- und Tarifrecht ohne Einschränkung gilt. Sie sind eben keine Arbeitnehmer zweiter Klasse, vielmehr gehören sie bei ihrem Arbeitgeber zur Stammbelegschaft.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Joachim Pfeiffer MdB