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Joachim Lenders
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Frage von Klaus-Peter S. •

Frage an Joachim Lenders von Klaus-Peter S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Lenders,

aus gegebenen Anlass habe ich zwei Fragen zur Härtefallkommission für abgelehnte Asylbewerber.
1. Aus wie vielen Mitgliedern welcher Parteien setzt sich die Härtefallkommission zusammen?
2. Frage zum Abstimmungsverhalten : Welche Mehrheit ist in dieser Kommission zur Durchsetzung/Genehmigung eines gestellten Antrages auf Duldung im Härtefall erforderlich ? Muss der Antrag ohne Gegenstimme genehmigt werden oder reicht die einfache Mehrheit der Mitglieder aus ?

Vielen Dank im voraus für die Beantwortung dieser Frage.

Mit freundlichem Gruß
K.-P. S.

Anmerkung der Redaktion
Aufgrund eines technischen Fehlers konnte die Frage erst am 31.07. an den Abgeordneten übermittelt werden.
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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für die an mich gerichteten Fragen, die ich Ihnen hiermit gerne beantworten möchte.

AUS WIE VIELEN MITGLIEDERN WELCHER PARTEIEN SETZT SICH DIE HÄRTEFALLKOMMISSION ZUSAMMEN?

* Jede im Eingabenausschuss der Bürgerschaft vertretene Fraktion benennt aus ihrer Mitte für die Härtefallkommission ein ordentliches Mitglied und zwei stellvertretende Mitglieder. Die Benannten werden durch die Bürgerschaft gewählt und durch den Senat für die Dauer der Legislaturperiode berufen. Sollten nicht alle von den Fraktionen Benannten gewählt werden, kann sich die Härtefallkommission gleichwohl konstituieren, wenn zumindest die von zwei Dritteln der Fraktionen Benannten durch die Bürgerschaft gewählt und durch den Senat berufen worden sind

FRAGE ZUM ABSTIMMUNGSVERHALTEN : WELCHE MEHRHEIT IST IN DIESER KOMMISSION ZUR DURCHSETZUNG/GENEHMIGUNG EINES GESTELLTEN ANTRAGES AUF DULDUNG IM HÄRTEFALL ERFORDERLICH ? MUSS DER ANTRAG OHNE GEGENSTIMME GENEHMIGT WERDEN ODER REICHT DIE EINFACHE MEHRHEIT DER MITGLIEDER AUS ?

* Die Härtefallkommission kann Härtefallersuchen an die oberste Landesbehörde richten, wenn nach ihren Feststellungen dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit der oder des Betroffenen im Bundesgebiet rechtfertigen. Hierzu bedarf es der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln ihrer berufenen ordentlichen Mitglieder. Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die oder der Betroffene eine Straftat von erheblichem Gewicht begangen hat. Straftaten von erheblichem Gewicht sind insbesondere Straftaten, die einen Ausweisungsgrund nach §§ 53 oder 54 AufenthG erfüllen.

Mit freundlichen Grüßen

JOACHIM LENDERS, MDHB

Anmerkung der Redaktion
Aufgrund eines technischen Fehlers konnte die Frage erst am 31.07. an den Abgeordneten übermittelt werden.