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Joachim Herrmann
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Frage von Guido L. •

Frage an Joachim Herrmann von Guido L. bezüglich Innere Angelegenheiten

Sehr geehrter Herr Innenminister Herrmann MdL,
aus aktuellem Anlass sehe ich mich genötigt, Ihnen erneut Fragen zu stellen.
Gestern (03.01.21) fanden in Nürnberg mehrere Demos von Coronavirus-Leugnern und - Skeptikern, Verschwörungstheoretikern und Rechtsradikalen (sog. "Querdenken"-Demos) statt. Vom Ordnungsamt Nürnberg war die Teilnehmerzahl auf max. 200 und auf eine Stunde Versammlungsdauer begrenzt. Außerdem gilt, wie überall in Bayern, eine Maskenpflicht, falls ein Mindestabstand von 1,5 m nicht garantiert werden kann.
Die Medien berichten heute, dass es gestern in Nbg. zu mehreren "Querdenken"-Demos kam, dass die zulässige Teilnehmerzahl um mindestens den Faktor 2 überschritten wurde und dass sich viele Demonstranten nicht an die Maskenpflicht hielten. Offensichtlich hat die Ihnen unterstellte Polizei kaum ordnend eingegriffen ( https://www.br.de/nachrichten/bayern/trotz-verbot-hunderte-corona-gegner-demonstrieren-in-nuernberg,SL6b4Xs ). Die Polizei von Mittelfranken rechtfertigt ihre Zurückhaltung mit dem hohen Stellenwert des Versammlungsrechtes ( https://www.polizei.bayern.de/mittelfranken/news/presse/aktuell/index.html/323219 (ganz unten)). Das Aktionsbündnis "NOnügida" beurteilt das gestrige Geschehen und das Verhalten der Polizei jedoch ganz anders: https://twitter.com/NOnuegida

Meine Fragen:
- Warum wurden gestern keine restriktiven Mittel (z.B. Wasserwerfer) seitens der Polizei eingesetzt, um die Versammlungen aufzulösen?
- Wurden Wasserwerfer überhaupt gestern in Nürnberg vorgehalten?
- Ist damit zu rechnen, dass sich die bayer. Staatsregierung, der Sie angehören und die Ihnen unterstellte bayer. Polizei weiterhin von "Querdenkern" provozieren lässt, bis zum Schutz der Bevölkerung vor einer weiteren, evtl. vermeidbaren Verbreitung des Coronavirus in Bayern endlich ordnend eingegriffen wird?
- Was wiegt für Sie höher: Demonstrationsrecht oder Gesundheitsschutz der Bevölkerung?

Danke im Voraus für Ihre baldige, ehrliche Antwort!

MfG
G. L.

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Sehr geehrter Herr Langenstück,

nach Auskunft des einsatzführenden Polizeipräsidiums Mittelfranken nahmen an der von Ihnen angesprochenen Versammlung auf dem Nürnberger Hauptmarkt ca. 200 bis 300 Personen teil. Auch ist anzumerken, dass nicht alle der dort anwesenden Versammlungsteilnehmer gegen die Infektionsschutzmaßnahmen verstießen, sondern sich nur ein Teil derselben unter Missachtung der Mindestabstände und teils auch der Maskenpflicht vor der Bühne des Versammlungsleiters zusammenballte. Dass ein derartiges Verhalten nicht zu tolerieren ist und entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen muss, da sind wir uns einig. In der Umsetzung gilt es jedoch immer auch den strengen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben zu genügen.

Die Nürnberger Polizei setzte daher sowohl im Vorfeld als auch nach Beginn der Versammlung auf Lautsprecherdurchsagen und die direkte Ansprache. Ergänzend wurde Personen auch der Zutritt zur Versammlungsfläche verweigert, sofern erkennbar war, dass diese gegen die Infektionsschutzbestimmungen verstoßen würden. Obwohl die Maßnahmen unzweifelhaft ihre Wirkung zeigten, konnte eine Auflösung des vorgenannten Pulkes erst mit Ende der Versammlung und damit ca. 30 Minuten nach Feststellung der Verstöße erfolgen.

Die von Ihnen geforderte Lösung einer Versammlungsauflösung mit Zwang würde sowohl den verfassungsrechtlichen als auch den polizeitaktischen Grundsätzen nicht gerecht. Der Einsatz von Wasserwerfern oder ähnlichen Zwangsmitteln wäre ebenfalls nicht zulässig gewesen. Einerseits wären hiervon auch unbeteiligte Dritte unvermeidbar mitbetroffen gewesen, andererseits ließen weder die Örtlichkeit noch die Sachlage ein derart robustes Einschreiten zu. Die Nürnberger Polizei setzte stattdessen auf eine konsequente Ableitung der Personen im Nachgang zur Auflösung des Pulkes sowie eine konsequente Ahndung von Verstößen sowohl vor als auch während der Versammlung, was sich auch in den mehr als 100 geahndeten Verstößen deutlich widerspiegelt.

Es ist zudem keine Frage, ob das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit oder die Versammlungsfreiheit generell höher zu gewichten sind, sondern es ist stets eine Abwägung im Einzelfall nötig. Dabei sind neben den betroffenen Grundrechten auch die Gefahr für selbige und die Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts in die Bewertung mit einzubeziehen. Insofern wird stets ein Ausgleich stattfinden müssen, der beiden Grundrechten ausreichend Geltung verschafft.

Ich hoffe, Ihre Fragen hierdurch entsprechend beantworten zu können und darf Ihnen abschließend versichern, dass sich die Bayerische Staatsregierung und auch die Bayerische Polizei ihrer Verantwortung bei der Umsetzung bzw. Durchsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen durchaus bewusst sind und alle erforderlichen Maßnahmen treffen werden, um diesem Anspruch auch weiterhin gerecht zu werden.

Mit freundlichen Grüßen
Joachim Herrmann, MdL

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