Welche Maßnahmen beabsichtigen Sie bzw. welche Forderungen werden Sie in Bezug auf die Sicherheit von IT-Dienstleistungen kritischer Dienstleistungsträger stellen, die nicht unter den CRA fallen?
In Ihrer Anfrage an die Bundesregierung zum CRA, BT-Drucks. 21/6961, nehmen Sie Bezug auf die Ausnahmetatbestände aus Art. 2 Abs. 7 CRA und hier insbes. auf den ErwG 26. Die Antwort darauf war entlarvend dahingehend, dass seitens der Bundesregierung keine besonderen Regelungen zur Sicherheit derer IT-Infrastrukturen und Anwendungen geplant sind. Dabei betrifft das Thema nicht nur unmittelbare Bundesbehörden, sondern auch die mittelbaren Bundesbehörden, Landes- und Kommunalbehörden, die Bundesgesetz umsetzen und Träger der Sozialversicherung, deren Anwendungen nicht unter Aufsicht des BSI (vgl. Kap. 3 BSIG) stehen - gleichwohl handelt es sich hierbei um kritische Dienstleistungen i.S.d. BSIG bzw. der KritisV, die im Falle einer hybriden Kriegsführung ein mögliches Ziel wären.
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