
(...) Das Beschädigen, Verändern oder Abreißen von Wahlplakaten widerspricht nicht nur dem Grundsatz der freien Meinungsäußerung in einer gelebten Demokratie, sondern wird nach dem Strafgesetzbuch §303 auch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder einer Geldstrafe belegt. (...)