Wird der Gesetzentwurf über die Anpassung der Besoldung und Versorgungsbezüge in den Jahren 2025 bis 2028 den Anforderungen des BVerfG-Urteil vom 17.09.2025 gerecht?
Sehr geehrter Herr Beck, am gestrigen Tag hat die Landesregierung einen Gesetzentwurf über die Anpassung der Besoldung und Versorgungsbezüge in den Jahren 2025 bis 2028 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften beschlossen. In der Pressemitteilung wird konkret Bezug auf das BVerfG-Urteil vom 17.09.2025 genommen. Nun wird für den Single-Beamten im niedrigsten Statusamt gerade einmal zum 01.03.2027 neben der Übertragung des Tarifergebnisses (2 %) zusätzliche ein Aufschlag von 0,5 Prozent gewährt, der die amtsangemessene Alimentation sicherstellen soll. Der Fragende Jan L. hat bereits am 19.06.2026 und 23.06.2026 auf den Prüfparameter des Nominallohnindexes aus dem obigen Urteil vom 17.09.2025 hingewiesen. Rechnerisch wurde dargelegt, dass die Beamtenbesoldung weit hinter diesem zurückliegt. Wie soll nun eine Anhebung von 0,5 % (zzgl. 2 % Tarifübertragung) diese Entkopplung negieren?
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Niedersächsische Landesregierung hat am 1. September 2026 einen Gesetzentwurf über die Anpassung der Besoldung und Versorgungsbezüge in den Jahren 2025 bis 2028 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften zur Verbandsbeteiligung freigegeben. Mit diesem Entwurf möchte die Landesregierung zum einen die weiteren Schritte der in diesem Frühjahr erfolgten Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder systemgerecht auf die niedersächsischen Beamtinnen und Beamte sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger übertragen und zum anderen die notwendigen Anpassungen, die sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Besoldung im Bundesland Berlin ergeben, vornehmen.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erhalten nunmehr zunächst einmal die Gewerkschaften und Interessenverbände die Möglichkeit, zu diesem Entwurf ihre Stellungnahmen abzugeben. In diesem Zuge können selbstverständlich auch ergänzende Anmerkungen und kritische Hinweise erfolgen. Anschließend wird das zuständige Finanzministerium diese Eingaben auswerten, fachlich beurteilen und bei Bedarf auch noch einmal Anpassungen an dem bestehenden Entwurf vornehmen. Erst im nächsten Schritt erfolgt dann die parlamentarische Befassung durch Einbringung eines entsprechenden Gesetzentwurfs in den Niedersächsischen Landtag. Dies bedeutet dementsprechend aber auch, dass dem Parlament aktuell noch kein Entwurf zur konkreten Beratung vorliegt. Aus diesem Grunde bitte ich dafür um Verständnis, sich hinsichtlich konkreter fachlicher Fragestellungen oder Anmerkungen am besten direkt an das Finanzministerium zu wenden. Denn dort kann Ihnen zum vorliegenden Entwurf gezielter Auskunft gegeben oder etwaige Fragen beantwortet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Jan-Philipp Beck

