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Jan-Marco Luczak
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Frage von Hendrick S. •

Frage an Jan-Marco Luczak von Hendrick S. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrter Herr Dr. Luczak,

soeben habe ich die Anfrage eines anderen abgeordnetenwatch.de-Nutzers zu Online-Dating-Portalen mit unechten Accounts gelesen, ob der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz dagegen vorgeht. Dieses Anliegen möchte ich bestärken, da schon viele Menschen Probleme mit derartigen Online-Dating-Portalen bekommen haben müssen, auch wenn darüber kaum gesprochen wird, weil es einem peinlich ist.

Neben den Fake-Profilen halte ich jedoch die eigentlichen Geschäftsmethoden dieser Portale, Menschen in Abo-Fallen zu locken, für wesentlich problematischer. Verschaffen Sie sich gerne hier einen Eindruck:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/abo-falle-der-datefriend-ag-mahnung-durch-fairmount-gmbh-kanzlei-auer-witte-thiel-rechtsanwaelte_157818.html

Es wird beispielsweise von den Anbietern mit Vorliebe die Abgabe wirksamer Willenserklärungen erschwert, indem sie aus dem Ausland, wie etwa der Schweiz, agieren und dadurch für die Verbraucher schwer erreichbar sind.

Dieser Inkasso- und Abmahnindustrie muss dringend ein Riegel vorgeschoben werden. Bitte zögern Sie nicht mit konsequenten Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher.

Welche Maßnahmen kann der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zeitnah in die Wege leiten?
Wie würden Sie ein Gesetz bewerten, das Anbietern solcher Portale einen Sitz in Deutschland vorschreibt, wenn sie hier schon Geschäfte machen?

Mit freundlichen Grüßen,

H. S.

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Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Abo-Fallen beim Online-Dating. Seit Jahren ist diese Thematik in den Medien leider immer wieder präsent.

Um Verbraucher vor „Abo- bzw. Kostenfallen“ zu schützen, hat der Bundestag bereits im Jahr 2012 ein Gesetz beschlossen, welches Internethändler dazu verpflichtet, bei jedem Bestellvorgang eine Schaltfläche mit Hinweis auf die entstehenden Kosten einzublenden. Man spricht hier von der Button-Lösung, durch die der Kunde vor Abschluss eines Vertrags einen Button mit der Aufschrift „Zahlungspflichtig bestellen“ klicken muss. Ist ein solcher Button nicht vorhanden, sind mögliche Forderungen des Anbieters anfechtbar. Zudem müssen die Anbieter die wesentlichen Vertragsinformationen in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Sie müssen über den Gesamtpreis einer Ware bzw. Dienstleistung klar und verständlich informieren.

Ich verstehe Ihren Missmut aufgrund immer noch bestehenden „Abo-Fallen“. Allerdings ist es auch am Verbraucher, Vorsicht walten zu lassen. Denn auch im Internet können Verträge geschlossen werden, die zwar kritische Geschäftsbedingungen aufweisen, aber konform mit deutschem Recht sind. Die Button-Lösung hat jedenfalls für deutlich mehr Verbraucherschutz gesorgt.

Zudem muss jedes E-Commerce-Unternehmen, das den deutschen Markt anspricht, sich an das hiesige Gesetz halten. Das ist ein Prinzip des internationalen Privatrechts, das für ganz Europa gilt: Unternehmen, die ihre Tätigkeit auf einen bestimmten Markt ausrichten, müssen sich immer dem Landesrecht anpassen, wenn sie sich an Verbraucher wenden – dies gilt selbstverständlich auch für die Schweiz.

Ein Gesetz, welches Unternehmen den Niederlassungssitz vorschreiben würde, würde gegen geltendes EU-Recht verstoßen.

Sehr geehrter Herr S., ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort helfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Dr. Jan-Marco Luczak

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