
Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich zulässig, wenn sie an die jeweils maßgebliche gesetzliche Regelaltersgrenze anknüpfen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist rechtlich ein einvernehmliches Fortsetzen des Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus aber nicht verwehrt.