Mit den Kindererziehungszeiten (sogenannte „Mütterrente“) sollen erziehungsbedingte Lücken in der Erwerbsbiographie geschlossen werden. Aus diesem Grund ist eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen, wenn das Versicherungsleben zum Zeitpunkt der Kindererziehung bereits als abgeschlossen gilt
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