Opfer von Gewalt haben – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – auch Anspruch auf eine Entschädigung nach Sozialen Entschädigungsrecht (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XIV). Dies gilt selbstverständlich auch bei Gewaltausübung durch Mitarbeitende von Behörden.
Genaues Hinschauen lohnt sich!
Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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