Im Bürgergeld (Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II) wird Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach folgender Maßgabe berücksichtigt: Die ersten 100 Euro werden nicht berücksichtigt.
Genaues Hinschauen lohnt sich!
Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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