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Frage von Janina M. •

Warum gilt beim Elternunterhalt nicht wie beim Elterngeld das zu versteuernde Einkommen, sondern das Bruttoeinkom., obwohl Angestellte ab ca 5000€ netto zahlen und Beamte mit gleichem oft Netto nicht?

Warum wird für die Elternunterhaltspflicht nicht – wie beim Elterngeld – das zu versteuernde Einkommen als Bemessungsgrundlage herangezogen, sondern das Bruttoeinkommen?

Eine Orientierung am zu versteuernden Einkommen wäre gerechter und würde Angestellte gegenüber Beamten fairer behandeln. Beim Elterngeld wird diese Methodik bereits erfolgreich angewendet, eine Übertragung auf den Elternunterhalt wäre politisch umsetzbar.

Hintergrund:

Es handelt sich um eine konkret so erlebte Situation aus meinem privaten Umfeld: Zwei Freundinnen, eine angestellte Ingenieurin und eine verbeamtete Lehrerin, verfügen jeweils über ca. 5.000 € Netto-Einkommen monatlich (inkl. PKV bei der Beamtin). Die Ingenieurin liegt mit etwa 105.000 € Bruttoeinkommen über der gesetzlichen Grenze und muss Elternunterhalt leisten. Die Beamtin mit etwa 85.000 € Brutto liegt unter dieser Grenze – und wird trotz vergleichbarer finanzieller Leistungsfähigkeit (ebenfalls 5.000 Netto wie die Ingenieurin) nicht herangezogen.

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