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Henning Rehbaum
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Frage von Carl B. •

Guten Tag Herr Rehbaum, meine Frage zum Wortlaut von § 51 c StVZO: Warum ist hier in Absatz 4 eine wiederaufladbare Stromquelle vorgeschrieben, wie sie bei geparkten Anhängern nicht realisierbar ist?

Seit einigen Jahren sind bei der Fahrradbeleuchtung vergleichbare Bestimmungen (Dynamo-Pflicht, Akkumulatoren-Pflicht) durch die fortschreitende technische Entwicklung (LED) überflüssig geworden und einfacher Batteriebetrieb ist erlaubt worden.
Ich muss an ganz wenigen Tagen im Jahr meinen Pferdetransportanhänger abgehängt außerorts auf öffentlichem Straßenland über Nacht parken und daher gemäß § 17 (4) StVO beleuchten. Hierbei kann ich die Vorschrift über den Anschluss an ein Bordnetz und eine Aufladung eines Akkus über dieses Bordnetz während der Fahrt nicht realisieren. Ein reiner Batteriebetrieb wäre hier die technische Lösung; die ist aber wegen Absatz 4 unzulässig. Warum ist das so und kann das nicht analog zu den Beleuchtungsvorschriften für Fahrräder geändert werden?
Mit bestem Dank im voraus
Carl B.

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Sehr geehrter Herr B.,

danke für die Anfrage. Ihr Vorschlag klingt für mich sehr nachvollziehbar, deshalb habe ich direkt beim Bundesverkehrsministerium folgende Frage gestellt:

"Mit welcher Begründung darf ein Fahrzeuganhänger außerhalb geschlossener Ortschaften bisher nicht durch reinen Batteriebetrieb beleuchtet werden bzw. plant die Bundesregierung die bestehenden Vorgaben in § 51c Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung um diesen Aspekt zu erweitern, und wenn nein, wieso nicht?"

Die Antwort des BMDV lautete:

"Die Parkleuchten nach § 51c Absatz 4 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind bauartgenehmigungspflichtig nach § 22a StVZO. Hierfür sind die Technischen Anforderungen (TA) an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO zu erfüllen. Hiernach sind neben einer Spannungsversorgung über das Bordnetz alternativ nur aufladbare Batterien zulässig. Eine Erweiterung der TA - um hier die Nutzung nicht aufladbarer Batterien ebenfalls zu ermöglichen - ist seitens der Bundesregierung auch mit Blick auf Nachhaltigkeit und zur Schonung von Ressourcen nicht geplant."

Dem entnehme ich, dass eine Beleuchtung Ihres Anhängers durch wiederaufladbare Batterien möglich wäre.

Mit freundlichen Grüßen

Henning Rehbaum

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