(...) Das im Dokument des Hamburger Verfassungsschutz beschriebene Office of Special Affairs (OSA) ist weder ein Geheimdienst einer fremden noch einer vertrauten Macht nach § 99 StGB. Die von Ihnen gewählte Differenzierung stellt sich in dieser Form nicht, da im Sinne des § 99 StGB Geheimdienst nur eine ständige Einrichtung im staatlichen Bereich sein kann. (...)
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