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Hartmut Koschyk
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Frage von Birgit L. •

Frage an Hartmut Koschyk von Birgit L. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Koschyk,

Ihre Partei vertritt noch immer die Ansicht, das gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften steuerlich nicht mit Ehen gleichzustellen seien. Dies auch dann nicht, wenn Kinder vorhanden sind, in der Lebensgemeinschaft versorgt und erzogen werden. Wir sind 2 nach dem LPartG verpartnerte Frauen mit 2 Kindern, die wir gemeinschaftlich versorgen. Wir werden besteuert wie 2 Alleinverdiener ohne Kinder, beide Steuerklasse 1, ohne Steuerbegünstigung.

Mein Kollege ist mit einer Frau verheiratet. Er hat keine Kinder. Er wird trotzdem durch das Ehegattensplitting steuerlich begünstigt, da er ja verheiratet ist. Am Ende des Monats bekommt er für dieselbe Arbeit mehr Geld auf sein Konto überwiesen. Wie rechtfertigen Sie diese Ungleichbehandlung? Warum werden nicht Familien mit Kindern steuerlich begünstigt (z.B: durch Ehegattensplitting), unabhängig von der sexuellen Orientierung?

Wie rechtfertigen Sie diese finanzielle Ungleichbehandlung? Sind wir für Sie etwa keine "Familie"? Ist Familie nicht dort wo Kinder sind?

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 21.07.2010 (Az: 1 BvR 2464/07 und 1 BvR 611/07) zum Erbschaftssteuerrecht bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften unter anderem formuliert: "Geht die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertige die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht."

Wird Ihre Partei im Lichte dieses Urteils ihren gegenwärtigen Standpunkt zur steuerrechtlichen Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften aufrechterhalten? Ein Überdenken wäre hier wohl mehr als notwendig.

Mit freundlichen Grüßen
Birgit Liebscher

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Liebscher,

der Koalitionsvertrag der christlich-liberalen Koalition sieht vor, dass gleichheitswidrige Benachteiligungen im Steuerrecht abgebaut und insbesondere die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten umgesetzt werden sollen.

Die vollständige Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Bereich der Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer ist bereits im Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2010 vorgesehen. Dieser Entwurf befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann daher kurzfristig umgesetzt werden.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich darüber hinaus ausdrücklich auf die Besonderheiten des Erbschaftsteuerrechts und lässt daher meines Erachtens keine Rückschlüsse auf das Ehegattensplitting im Einkommensteuerrecht zu. Vielmehr geht aus dem Beschluss hervor, dass eine Differenzierung auch im Steuerrecht unter Berufung auf den besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes bei Vorliegen entsprechender Differenzierungsgründe auch weiterhin verfassungsrechtlich zulässig ist. Ein solcher Differenzierungsgrund ist beim Ehegattensplitting die Förderung der Ehe insbesondere im Hinblick auf ihre bleibende Bedeutung als typische Grundlage der Familie mit Kindern. Denn auch heute noch entfallen 90 % der Splittingwirkung auf Ehepaare mit Kindern.

Mit freundlichen Grüßen

Hartmut Koschyk