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Hans Joachim Schabedoth
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Frage von Ingrid L. •

Frage an Hans Joachim Schabedoth von Ingrid L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Vor einiger Zeit wurde ja die doppelte Staatsbürgerschaft eingeführt. Ich persönlich bin gegen diese Regelung, da ich finde, dass, wer dauerhaft hier leben und sich integrieren will, sich auch zu diesem Land bekennen sollte. Zwei Herren zu dienen ist immer schwierig. Mittlerweile gibt es ja z.B. Türken, Deutsch-Türken, Deutsche mit Migrationshintergrund und dann noch die Deutsch-Deutschen. Letzere haben ohnehin nur eine Staatsbürgerschaft und können sich daher eben nicht immer das Vorteilhafteste aussuchen.

Was mich nun interessiert: wie ist es eigentlich mit dem Wahlrecht? Wer den deutschen Pass hat, darf ja wählen. Kann nun ein Doppelstaatler, z.B. ein Türke, den deutschen Bundestag wählen und auch für das türkische Parlament abstimmen? Kann ein EU-Bürger mit Doppelpass für das deutsche Parlament und für das seines Herkunftlandes und zusätzlich zweimal bei den EU-Wahlen seine Stimme abgeben? Bei den EU-Wahlen geht das angeblich nicht, aber wer kontrolliert dies? Einmal ist diese "Doppelwahl" ja aufgeflogen, aber wie hoch wird wohl die Dunkelziffer sein. Da fühlt man sich als Deutscher mit nur einem Pass irgendwie im Nachteil.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Lößl,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die doppelte Staatsbürgerschaft hat zunächst nichts mit dem Wahlrecht zu tun. Wer in welchem Land wahlberechtigt ist, hängt von der diesbezüglichen Gesetzgebung des jeweiligen Landes ab. Daran hat sich auch mit der Abschaffung des Optionszwanges nichts geändert.

Liegt die deutsche Staatsbürgerschaft vor, so ist die Person in Deutschland bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen wahlberechtigt. Ob Inhaber eines sog. Doppelpasses auch in dem Land wählen können, dessen Staatsbürgerschaft sie nebst der deutschen innehaben, hängt von den dortigen Regelungen ab. Türkeistämmige mit Doppelpass können seit zwei Jahren auch in der Türkei bei Parlamentswahlen ihre Stimme abgeben, die türkische Regierung hatte hierfür entsprechende Gesetzesänderungen vorgenommen.

Ob sie im Wohnsitzmitgliedstaat oder dem Herkunftsmitgliedstaat an der Europawahl teilnehmen, können Wahlberechtigte selbst entscheiden. Allerdings darf bei der Europawahl jeder seine Stimme nur einmal und persönlich abgeben. Unionsbürger können deshalb im in dem Mitgliedsstaat in dem sie wohnen, nur auf Antrag von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen. Zum Antrag gehören Angaben zur Person sowie eine Erklärung, dass das Wahlrecht nur im Wohnmitgliedsstaat ausgeübt wird.

Inwiefern diese persönliche Erklärung ausreicht, um einen Missbrauch des Wahlrechts zu verhindern, ist fraglich. Wer seine Stimme doppelt abgibt, kann nach Par. 107 des Strafgesetzbuches wegen Wahlfälschung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden. Die Kontrolle ist allerdings schwer durchführbar.

Es ist eine Schwachstelle im europäischen Wahlsystem, die dringend behoben werden muss. Letztendlich ist es eine Gewissensfrage, ob Inhaber eines Doppelpasses ihre Stimme zwei Mal abgeben oder nicht. Allerdings, auch wenn es keine Lösung des Problem ist, selbst wenn alle Doppelstaatler ihre Stimme zwei Mal abgeben würden, wäre der politische Einfluss wohl eher gering, da sie mit weniger als zwei Prozent keinen signifikanten Anteil der Wahlbevölkerung ausmachen. Bei der letzten Wahl für das Europaparlament hat es dazu einige Wahlprüfungsbeschwerden gegeben, die aber abgewiesen wurden, da es keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlamentes gehabt hätte.

Ich hoffe, dass diese Informationen hilfreich für Sie sind.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hans-Joachim Schabedoth