Hakan Demir
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Frage von Muhammed Ali Y. •

Wann kann jmnd, der in Deutschland geboren ist, in Deutschland 35 Jahr gelebt hat bevor er ausgewandert ist und nun seit etwa 3J wieder in Deutschland lebt (Niederlassungserlaubnis) eingebürgert werdn

Guten Tag Herr Demir,

Wir haben hier eine etwas heikle Situation und benötigen eine Einschätzung ihrerseits.

Nach dem ich in Deutschland geboren und 35 Jahre verbracht habe, bin ich ausgewandert und habe eine Genehmigung eingeholt, so dass ich jederzeit wieder ein- und ausreisen kann, da ich auch noch meine ganze Familie (Eltern und Geschwister etc) in Deutschland habe. Nachdem ich nun ziemlich genau acht Jahre im Ausland gelebt habe, bin ich nun zurück in Deutschland und arbeite auch seitdem. Im Ausland habe ich geheiratet und meine Frau und ich haben 3 Kinder. Meine Frau und unsere Kinder haben zuvor sehr oft Zeit in Deutschland verbracht allerdings nur mit Touristen Visum.

Da ich quasi Muttersprachler bin und im hohen Niveau (wahrscheinlich C1 vergleichbar) der deutschen Sprache mächtig bin, stellt sich mir die Frage, ab wann ich mich einbürgern lassen kann und ab wann sich meine Frau und unsere Kinder (9/7/3 Jahre alt) einbürgern lassen können.

Wir danken im voraus.

Mfg

Hakan Demir
Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr Y.,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage. 

So heikel ist Ihre Situation gar nicht. Es gibt ja viele Menschen, die nach einigen Jahren im Ausland zurück nach Deutschland kommen - und für die sich vielleicht auch erst dann die Frage der Einbürgerung stellt. 

Damit Menschen mit einem früheren Aufenthalt in Deutschland nicht wieder "bei null" anfagen, gibt es die Möglichkeit, bis zu drei Jahre durch frühere Aufenthalte anerkennen zu lassen. Sie müssen also bei Ihrem langen Voraufenthalt nur noch 2 Jahre bis zur Einbürgerung in Deutschland leben. 

Was es allerdings nicht mehr gibt, ist eine schnellere Einbürgerung bei besonders guten Sprachkenntnissen. Diese Regelung wurde mit der Abschaffung der 3-Jahres-Einbürgerung ebenfalls abgeschafft. (zu meiner politischen Bewertung der Abschaffung verweise ich auf eine der zahlreichen Antworten konkret zur 3-Jahres-Einbürgerung hier auf Abgeordnetenwatch) Sie können allerdings gegebenenfalls auf die sonst üblichen Sprachzertifikate verzichten. Die Behörden dürfen im Einzelfall von der Vorlage einer B1-Prüfung absehen, was bei Ihrer Lebensgeschichte naheliegen könnte. 

Für Ihre Familie gibt es unabhängig von Ihrer Lebensgeschichte die Möglichkeit der Miteinbürgerung. Ehepartner:innen und minderjährige Kinder können auch vor Vollendung der sonst üblichen 5-Jahres-Frist eingebürgert werden. Sowohl Sie als auch Ihre Angehörigen müssen dabei die Voraussetzungen zur Anspruchseinbürgerung erfüllen (Lebensunterhaltssicherung, Sprachkenntnisse, Straffreiheit). Ich empfehle dazu den Quick-Check des Berliner Landesamts für Einwanderung (https://service.berlin.de/dienstleistung/318998/ -> auf "Jetzt online erledigen" kommen Sie auch zum Quick-Check) oder die direkte Kontaktaufnahme mit Ihrer Einbürgerungsbehörde vor Ort. 

Mit freundlichen Grüßen

Hakan Demir 

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