Einbürgerung, Zuschläge während Elternzeit: Muss ich die Ausländerbehörde, die für meinen Antrag zuständig ist, informieren, wenn das Baby geboren ist?
Sehr geehrter Herr Demir,
ich habe soeben meinen Antrag auf Einbürgerung eingereicht. Ich bin schwanger und werde mein Baby in einigen Monaten zur Welt bringen. Das Baby wird einen deutschen Pass haben, da ich hier einen festen Wohnsitz habe und es in Berlin geboren wird.
Meine Frage: Da ich dann Elterngeld erhalte, werde ich irgendwann wahrscheinlich Wohngeld und Kinderzuschlag beantragen (wahrscheinlich in etwa 9 Monaten ab jetzt).
Ich habe nicht vor, Bürgergeld zu beantragen.
Muss ich die Ausländerbehörde, die für meinen Antrag zuständig ist, informieren, wenn das Baby geboren ist? Und ob/wann ich das Wohngeld und den Kinderzuschlag erhalte?
Vielen Dank schon mal,
Mit freundlichen Grüßen
IL

Sehr geehrte Frau L.,
herzlichen Dank für Ihre Frage.
Die genannten Sozialleistungen, die Sie möglicherweise nach der Geburt Ihres Kindes beziehen, stehen einer Einbürgerung nicht entgegen. Da die Einbürgerungsvoraussetzungen aber zum Zeitpunkt der Entscheidung (nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung) vorliegen müssen und dafür die Behörde die vollständigen Informationen benötigt, gehe ich davon aus, dass die Behörde Sie bei der Antragstellung darauf hingewiesen hat, dass sich verändernde Angaben gemeldet werden müssen.
Da Einbürgerungsinteressierte besonders häufig Bedenken haben, Wohngeld zu beantragen, noch einige Informationen dazu. Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat in seinen aktuellen Anwendungshinweisen noch einmal klargestellt, dass Wohngeld einer Einbürgerung grundsätzlich nicht entgegensteht.
- Staatliche Leistungen wie Kindergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld, Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII, Elterngeld oder vergleichbare Leistungen, Renten aus der Sozialversicherung, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Ausbildungsförderung und Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz gehören zu den berücksichtigungsfähigen Existenzmitteln, deren Inanspruchnahme grundsätzlich einem Anspruch nach § 10 nicht entgegenstehen.
Das BMI weist aber auch darauf hin, dass Wohngeldbezug ebenso wie andere Sozialleistungen bei der Prognoseentscheidungen herangezogen werden:
- "Die dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Existenzmittel, mit denen er den Lebensunterhalt bestreitet, müssen eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen. Bei zeitlich limitierten Leistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld, Krankengeld, Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Berufsausbildungsbeihilfe kann die anzustellende Prognose negativ ausfallen, wenn sich keine zuverlässige Kompensation ab-zeichnet.
Die anzustellende Nachhaltigkeitsprognose kann im Einzelfall negativ aus-fallen, wenn der Antragsteller Wohngeld bezieht, dieses eine wesentliche Einnahmequelle ist und der Antragsteller nur deshalb (vorübergehend) Wohngeld anstelle von dem Grunde nach zustehenden Leistungen nach dem SGB II oder XII in Anspruch nimmt, um seine Einbürgerung nicht zu gefährden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2014 – 19 E 1155/14 –, juris Rn. 6)."
Es ist also wichtig, dass das Wohngeld keine "wesentliche Einnahmequelle" darstellt. Es ist auch wichtig, dass Sie keine SGB-II-Ansprüche haben, die sie kurzfristig nicht in Anspruch nehmen, weil Sie Wohngeld beziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Hakan Demir