(...) Die Konsequenzen strafrechtlicher Verfehlungen auf den Ehrensold eines Altbundespräsidenten sind gesetzlich geregelt: Nach § 4 BPräsRuhebezG sind die für Bundesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Ein Ruhestandsbeamter verliert gemäß § 59 Beamtenversorgungsgesetz seine (Versorgungs-)Rechte, wenn gegen ihn wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs.1 Bundesbeamtengesetz zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte. (...)
Genaues Hinschauen lohnt sich!
Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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