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Gerhard Hopp
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Frage von Kerstin A. •

Kennen Sie die Krankheit Lipödem und wissen Sie das wir bei dieser Krankheit keine zufriedenstellende Versorgung haben

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Liebe Frau A.,

vielen Dank für Ihre Frage.

Nach §§ 27 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 28 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf diejenige ärztliche Behandlung, welche notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die ärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des Arztes (§ 72 Abs. 2 SGB V), die nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist.

Auf dieser bundesgesetzlichen Grundlage entscheidet der Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in Richtlinien, welche Leistungen unter welchen Voraussetzungen Bestandteil der ambulanten und stationären Versorgung in der GKV sind. Der G-BA ist das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Vertragsärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen. Welche Leistungen durch Vertragsärzte ambulant gegenüber der Krankenkasse abgerechnet werden können, ergibt sich darüber hinaus aus dem „Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen“ (EBM), den der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung gemeinsam vereinbaren.

Das Lipödem ist eine chronische und progrediente Erkrankung, die u. a. mit symmetrischen, lokalisierten Unterhautfettgewebsvermehrungen an den Beinen und/oder Armen einhergeht und fast ausschließlich bei Frauen auftritt. Es bestehen vermehrte Wassereinlagerungen in den betroffenen Körperregionen sowie eine Blutungsneigung nach Bagatelltraumen. Zur Symptomatik zählt zudem eine gesteigerte Druckschmerzhaftigkeit. In der Regel beginnt das Lipödem in einer Phase hormoneller Veränderungen, wie beispielsweise in der Pubertät, Schwangerschaft oder Klimakterium. Da die Ursache des Lipödems bisher unbekannt ist, zielt die in der Regel lebenslang anzuwendende konservative Therapie mit Lymphdrainage, Kompression und Bewegungstherapie auf eine Linderung der Beschwerden ab. Die bestehende Fettvermehrung kann hiermit jedoch nicht beeinflusst werden. Deshalb hat der G-BA die sog. Liposuktion (ein chirurgischer Eingriff, bei dem das krankheitsbedingt vermehrte Fettgewebe entfernt wird) vorerst befristet in den Leistungskatalog der GKV aufgenommen, wenn die Ausprägung im Einzelfall das Stadium III erreicht hat.

Um mehr medizinische Evidenz zur Behandlung des Lipödems zugewinnen, hat der G-BA darüber hinaus u. a. eine Erprobungsstudie zur Liposuktion bei Lipödem in die Wege geleitet. Sobald die Studienergebnisse vorliegen (voraussichtlich 2024), wird der G-BA abschließend zur Methode für alle Stadien der Erkrankung entscheiden. Die S1-Leitlinie zum Lipödem von 2015 befindet sich aktuell in Überarbeitung.

Ich wünsche Ihnen alles erdenklich Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Gerhard Hopp, MdL

 

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