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CSU
• 05.03.2025

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz darf wegen der verfassungsrechtlich gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit weder gerichtliche Verfahren überprüfen noch gerichtliche Entscheidungen abändern oder aufheben. Die Gerichte sind nach Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes und nach Art. 85 der Verfassung des Freistaates Bayern unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Aus diesem Grund bewertet das Bayerische Staatsministerium der Justiz gerichtliche Entscheidungen auch nicht.

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CSU
• 03.09.2024

Ihr Anfrage fällt grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS).

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CSU
• 14.11.2024

Insoweit darf ich Sie auf unsere Ihnen bereits mitgeteilten Auskünfte zu dieser Frage verweisen.

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CSU
• 14.11.2024

Gerichtliche Entscheidungen können nur im ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden

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CSU
• 03.09.2024

die effektive Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität hat für das Bayerische Staatsministerium der Justiz eine hohe Priorität.

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